Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.01.2012 17:13:45

VPN in Deutschland Anbieten

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 599
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (Deutscher Staatsbürger) plane einen Internet-Anonymisierungsdienst (Ein VPN) zu starten. Als zahlender Nutzer dieses Dienstes erhält man Zugriff auf meine Server (Standort in Rechenzentren in Deutschland, EU, USA und anderen Ländern) und kann seinen gesamten Internetverkehr darüber leiten. Bei allen Aktivitäten, welche der Nutzer nun im Internet durchführt erscheint nicht mehr die IP-Adresse seiner Internetverbindung sondern die meines Servers. Wärend dies die Privatsphere der Nutzer stärkt, ist es über einen solchen Dienst möglich, das dieser mit unter für illegale Aktivitäten in verschiedenen größenordnungen, von Urheberrechtsverletzungen über Computersabotage bis hin zur Verbreitung von Kinderpornographie, missbraucht werden kann. Natürlich bin in so einem Fall ich der Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden und Abmahnanwälte.

1. Ist es unbedenklich, einen Anonymisierungsdienst in Deutschland zu betreiben, ohne die Aktivitäten (und IP-Adressen) der Nutzer in Log-Dateien aufzuzeichenen? Das Nicht-Aufzeichnen der Aktivitäten macht es im Falle einer Anfrage durch Ermittlungsbehörden unmöglich, Festzustellen, welcher Nutzer die fragwürdige Tätigkeit über meinen Server ausgeführt hat.

2. Bin ich für die Aktivitäten meiner Nutzer haftbar zu machen, da ich den Verantwortlichen nicht benennen kann?

3. Muss ich befürchten, das mein Server im Falle eines Falles beschlagnahmt wird? Muss ich befürchten, das alle meine Server (Auch die, die mit dem Anonymisierungdienst nichts zu tun haben) beschlagnahmt, ich verhaftet und meine Wohnung durchsucht wird?

4. Wie kann ich mich davor schützen?

Die Lage ist vermutlich mit dem betreiben eines TOR-Exitnodes vergleichbar. In der Vergangenheit (2006/2007) gab es beschlagnahmungen und hausdurchsuchungen bei Tor-Exitnode-Betreibern. Siehe:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Anonymisierungsserver-bei-Razzia-beschlagnahmt-160475.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Tor-Server-Betreiber-stellt-nach-Razzia-Anonymisierungsserver-ab-175755.html


Antwort geschrieben am 25.01.2012 19:11:55
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) Die Regelungen über die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gem. §§ 113a, 113b TKG sind wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG nichtig. Das bedeutet zunächst, dass es in Deutschland eine Pflicht zur Speicherung der Daten zunächst nicht gibt. Es ist aber zu erwarten, dass diese Regelungen in veränderter Form wieder gesetzlich geregelt werden und somit die generelle Pflicht zur Speicherung besteht.

2) Hinsichtlich der möglichen Haftung ist § 8 TMG zu beachten, nach diesem Sie nicht haften, sofern Sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Die Haftung bleibt auch ausgeschlossen, wenn Sie den Verantwortlichen dafür nicht benennen können. Sie werden dann nicht als "Ersatz-Täter" herangezogen.

3) Eine Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO ist immer dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft meint, mit Hilfe des Servers an Daten von Kriminellen heran zu kommen, die Daten durch Ihren Server geschleust haben. Davor können Sie sich nicht schützen, da die Beschlagnahmungsregeln nicht aushebelbar sind.

Die Server allerdings bekommen Sie auch in der Regel zurück, wenn Sie nicht selbst Straftaten damit begehen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
VPN   Deutschland   Anbieten