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Frage geschrieben am 04.02.2012 13:48:35

VOB Gerüst Ankerlöcher schließen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 592
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,

wenn wir an einem BV gearbeitet haben, um dort Außenputz anzubringen, das Gerüst aber von einer anderen Firma erstellt wurde, wer muss dann die Gerüstankerlöcher schließen.
Dieses sollte doch der gerüstbauer tun, kann man von mir verlangen später noch einmal anzufahren und diese zu schließen unentgeltlich ?


Antwort geschrieben am 04.02.2012 15:20:18
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt summarisch beantworten möchte:

Maßgeblich für die Beurteilung, wer die Schließung der bei der Erstellung des Gerüstes angebrachten Ankerlöcher durchzuführen hat, ist zum einen die VOB und zum anderen die gegebenenfalls zwischen Ihnen in den AGBs erfolgte diesbezügliche vertragliche Regelung.

Die VOB differenziert zwischen Hauptleistungen, Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. Während die in der VOB geregelten Haupt – und Nebenleistungen grundsätzlich zu den vom Gerüstbauer zu erbringenden vertraglichen Leistungen gehören - zu nennen sind hier: fachmännischer Aufbau des Gerüsts und die damit zwingend einhergehende Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten - gehört die Schließung der zum Aufbau des Gerüstes erforderlichen Ankerlöcher zu dem sogenannten Besonderen Leistungen.
Besondere Leistungen – wie die Schließung der Ankerlöcher - sind dabei Leistungen die nicht im Katalog der Nebenleistungen nach Abschnitt VOB/ Teil C 4.1 ATV DIN 18299 aufgeführt sind. Sie werden indes nur dann zu einer den Gerüstbauer zur Erfüllung verpflichtenden vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt bzw. zwischen den Parteien im Vorfeld vereinbart wurden.


Insofern steht und fällt Ihr Anspruch auf Schließung der Ankerlöcher mit der Beantwortung der Frage, ob eine solche Schließung der Ankeröffnungen in der Leistungsbeschreibung des Gerüstbauers besonders erwähnt wurde, was ich vorliegend mangels näherer Angaben, leider nicht beurteilen kann (Sie können zur weiteren Konkretisierung hierzu gern die Nachfrageoption nutzen). Sollte eine solche besondere Erwähnung in der Leistungsbeschreibung nicht erfolgt sein, ist der Gerüstbauer leider nicht verpflichtet, die Ankerlöcher zu schließen.


Vertraglich kann die Schließlich der Ankerlöcher durch den Gerüstbauer im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen worden sein. Hier wird in der Regel geregelt, dass eine solche Schließung der Ankerlöcher nur gegen ein Entgelt erfolgt.



Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

Rechtsanwaltskanzlei Ouahes

Olivaer Platz 17
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 09:15:25

Im Angebot war bei uns die Gerüst Pos. mit drin,
aber beauftragt wurden wir dann nur für Innen und Außenputz!
In der Pos. steht nur Auf und Abbau und Vorhaltezeit für das Gerüst!
Vereinbart ist VOB!
Wir mussten extra noch einmal an das BV anfahren, und das ist weit in der Schweiz!
Es war kein Gerüst mehr vorhanden, und wir mussten zusehen, wie wir die Ankerlöcher schließen, ist das einfach so machbar für den kunden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 09:52:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sofern Sie die Gerüstbaufirma beauftragt haben hängt die Beantwortung der Frage, wer die Löcher zu schließen hat wie gesagt davon ab, was vertraglich diesbzüglich zwischen Ihnen vereinbart wurde. Die Schließung von Ankerlöchern ist in der VOB als sogenannte "Besondere Leistung" definiert.
Besondere Leistungen müssen vertraglich besonders vereinbart werden.

Das heißt, der Gerüstbauer ist erst dann zur Schließung verpflichtet, wenn er die Schließung vertraglich ausdrücklich übernommen hat.
Wenn vertraglich zwischen Ihnen hierzu (Schließung der Ankerlöcher) keine Vereinbarung getroffen wurde, müssen Sie leider die Löcher schließen.

Hierzu müsste in den AGBs des Gerüstebauers sicherlich eine Regelung getroffen worden sein.

Die Schließung der Ankerlöcher gehört laut VOB im Ergebnis somit leider nicht ohne weiteres zur Leistungspflicht des Gerüstbauers. Der Abbau des Gerüstes umfasst nicht auch die Schließung der Ankerlöcher, sofern die Schließung der Ankerlöcher vom Gerüstebauer nicht ausdrücklich vertraglich übernommen wurde.

Es tut mir leid Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie diese gerne an meine Emailadresse senden.

Mit den besten Grüßen

Marksen Ouahes
Rechtsanwalt

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