ich habe kürzlich im Internet ein Arbeitsgerichtsurteil gelesen, in dessen Leitsätzen festgestellt war, dass ein Arbeitgeber bei Konflikten unter Kollegen zunächst versuchen muss, diese zu klären und beizulegen. Selbst ein einmaliges Personalgespräch mit den betroffenen Kollegen ohne konkrete Vereinbarungen reiche hier nicht aus, um in der Folge die Kündigung eines der Mitarbeiter aufgrund der Konflikte aussprechen zu können.
Ich finde das Urteil aber nicht mehr und hoffe, dass mir einer von Ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht hier dieses Urteil und eine Fundstelle im Internet für den Volltext nennen kann.
Antwort geschrieben am 10.02.2011 12:39:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 160
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Das von Ihnen skizzierte Urteil habe ich (wie offenbar schon einige Kollegen vor mir, die die Frage wieder frei gegeben haben) nicht gefunden. Das liegt aber daran, dass die von Ihnen zitierten Leitsätze so allgemein nicht richtig sind. Es kommt nämlich immer auf den konkreten Einzelfall an, ob bei Konflikten unter Kollegen zunächst ein Personalgespräch geführt werden muss oder gleich eine Abmahnung oder sogar Kündigung ausgesprochen werden kann.
Das ArbG Berlin hat in einem Fall von Ausländerfeindlichkeit sogar eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet. Das Urteil ist nicht im Volltext im Internet erhältlich, aber recht ausführlich hier dargestellt:
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_ArbG_Berlin_Auslaenderfeind_05_09_2006_96Ca23147_05.html
Ein Personalgespräch oder auch eine vorherige Abmahnung ist nur in weniger krassen Fällen erforderlich, um eine Kündigung auszusprechen, z.B. wenn ein Mitarbeiter von einem anderen übergangen wird.
Wie gesagt kommt es immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls, d.h. um den konkreten Vorwurf gegen den mobbenden Arbeitnehmer an.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 12:59:42
Sehr geehrte Frau Scheibeler,
das von Ihnen genannte Urteil (und andere Mobbing-Urteile) hilft mir im Moment leider nicht weiter, weil sie davon ausgehen, dass die Mobbing-Handlungen bereits bewiesen sind.
Allerdings ist es ja häufig so, dass die Mobbing-Vorwürfe erst einmal garnicht so gesichert bewiesen werden können und bisweilen dann gerade der Gemobbte als Störer im Betriebsablauf erscheint und man ihm die Kündigung nahelegt.
Bei dem Urteil, nach dem ich gesucht habe, geht es um so einen Fall, in dem ein Kollege gekündigt wurde, weil ihn mehrere Kollegen als Störenfried empfunden haben; die Betriebsleitung hat dies so für richtig genommen und aufgrund dieser Angaben die Kündigung ausgesprochen, ohne hier erst einmal Gespräche zu führen. (So der zugrunde liegende Sachverhalt nach meiner Erinnerung)
Vielleicht können Sie auf Basis dieser Angaben noch etwas zum Urteil oder zum Sachverhalt sagen.
Vielen Dank !
Sehr geehrte Frau Scheibeler,
das von Ihnen genannte Urteil (und andere Mobbing-Urteile) hilft mir im Moment leider nicht weiter, weil sie davon ausgehen, dass die Mobbing-Handlungen bereits bewiesen sind.
Allerdings ist es ja häufig so, dass die Mobbing-Vorwürfe erst einmal garnicht so gesichert bewiesen werden können und bisweilen dann gerade der Gemobbte als Störer im Betriebsablauf erscheint und man ihm die Kündigung nahelegt.
Bei dem Urteil, nach dem ich gesucht habe, geht es um so einen Fall, in dem ein Kollege gekündigt wurde, weil ihn mehrere Kollegen als Störenfried empfunden haben; die Betriebsleitung hat dies so für richtig genommen und aufgrund dieser Angaben die Kündigung ausgesprochen, ohne hier erst einmal Gespräche zu führen. (So der zugrunde liegende Sachverhalt nach meiner Erinnerung)
Vielleicht können Sie auf Basis dieser Angaben noch etwas zum Urteil oder zum Sachverhalt sagen.
Vielen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 13:33:51
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie meinen ein sog. Verdachtskündigung, die auf den Verdacht einer Straftat o.ä. gestützt wird, die nicht bewiesen ist und ggf. auch nicht bewiesen werden kann.
Vor Ausspruch einer solchen Kündigung muss der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung immer angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Neuere Rechtsprechung des BAG hierzu finden Sie u.a. hier:
http://lexetius.com/2008,1367
http://lexetius.com/2007,3954
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie meinen ein sog. Verdachtskündigung, die auf den Verdacht einer Straftat o.ä. gestützt wird, die nicht bewiesen ist und ggf. auch nicht bewiesen werden kann.
Vor Ausspruch einer solchen Kündigung muss der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung immer angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Neuere Rechtsprechung des BAG hierzu finden Sie u.a. hier:
http://lexetius.com/2008,1367
http://lexetius.com/2007,3954
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