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Frage geschrieben am 05.08.2009 13:44:46

Urteil in 1. Instanz anfechten aufgrund kausaler Verfahrensmängel

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2906
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich suche nur nach einer korrekten Formulierung und Vorgehensweise für folgende Problematik:

Ich habe gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt wegen nicht gezahlter Mini-Gehälter.
Mein ehemaliger Arbeitgeber konterte mit einer Widerklage wegen angeblicher Beleidigungen.

Meiner Meinung nach beruht das Urteil (ich bekomme die Mini-Gehälter, werde aber zu einer Geldstrafe verurteilt, weil ich angebl. beleidigt habe) insgesamt auf Verfahrensfehlern.

So wurde z.B. ein Beweismittel zur Grundlage genommen, dessen Zulässigkeit ich angefochten hatte, da es manipulierbar ist (E-Mail).
Über die Zulässigkeit wurde nicht entschieden, es wurde einfach einbezogen und lediglich darüber entschieden, dass die Widerklage zugelassen wird.

Die Aussage eines Zeugen, der sich angebl. durch diese E-Mails beleidigt fühlte, sagte eindeutig aus, dass er sich gar nicht sicher ist, ob diese Mails von mir stammen (diese Aussage wurde protokolliert).
Es wurde auch nicht geklärt, ob es sich tatsächlich um Beleidigungen handelt (da diese ja subjektiv definiert sind und zudem, wenn man schon überzeugt ist, dass beleidigt wurde, in inkludenten Beleidigungen bestehen könnten - das ist meiner Meinung nach vor einer Verurteilung wegen Beleidigung zu prüfen).

Zusätzlich gab es "kleinere" Verfahrensmängel, z.B. wurde der Zeuge nicht belehrt, dass er sich selbst nicht belasten muss. Bevor sich die Kammer zurückzog, um über das Urteil zu entscheiden (sorry für meine laienhaften Formulierungen), wurden ebenfalls keine Belehrungen ausgesprochen (??).

Für die angeblichen Beleidigungen gibt es also überhaupt keine Beweise, trotzdem wurde ich verurteilt.

Meine Frage ist: Wo und wie kann ich mit welcher exakten Formulierung das Urteil anfechten, statt direkt in Revision zu gehen?

Herzlichen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.08.2009 15:00:22
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.

Soweit Sie durch Urteil des Arbeitsgerichtes auf die Widerklage hin zur Zahlung von Schmerzensgeld oder aber Schadensersatz verurteilt wurden, so wäre hiergegen das Rechtsmittel der Berufung und allein dieses gegeben, soweit der Streitwert der Widerklage 600,- EUR übersteigt oder aber die Berufung ausdrücklich durch das Gericht zugelassen wurde, §64 ArbGG.
Zunächst wäre also zu schauen, ob die Berufungssumme überhaupt erreicht wurde. Soweit dies nicht der Fall ist, können Sie gegen das Urteil, soweit Sie nur die Verurteilung aus der Widerklage angreifen wollen, nicht mehr zur Überprüfung stellen. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.

Ist die Berufungssumme erreicht oder aber die Berufung ausdrücklich zugelassen, so ergibt sich für Sie das nächste Problem, dass vor dem Landesarbeitsgericht, welches zur Entscheidung über die Berufung berufen wäre, Anwaltszwang gilt. Sie benötigen also für das Berufungsverfahren bereits für die Berufungseinlegung selbst einen Anwalt.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen und innerhalb von 2 Monaten seit Urteilszustellung zu begründen, durch einen von Ihnen beauftragten Anwalt.

Die Berufung kann in ihrer Begründung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die für die Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, §513 ZPO. Insoweit wäre hier die 2. Variante einschlägig, soweit Sie rügen, dass der Inhalt der Beweisaufnahme falsch gewürdigt wurde.

Das Gericht unterliegt hierbei bzgl. des Inhaltes der Beweisaufnahme einer freien Beweiswürdigung, §286 ZPO. Eingeschränkt ist diese durch die gesetzlichen Beweisregeln.
Zulässige Beweismittel sind:
Urkunden, Sachverständige, Inaugenschein, Zeuge und Parteieinvernahme.
Bzgl. der E-Mail haben Sie insoweit recht, als diese nicht als Urkunde zum Beweis dienen kann. Insoweit kann eine e-Mail nur als Indiz gelten. Trotzallem kann die Email zur Beweiswürdigung herangezogen werden.
Soweit der Zeuge meint, dass er sich selbst nicht sicher sei, ob die Emails von Ihnen stammen würden, spielt meiner Meinung nach eine untergeordnete Rolle, da man sich solch einer Tatsche nie sicher sein kann. Wenn Sie als Absender erscheinen spricht bereits ein gewichtiges Indiz dafür, dass es auch von Ihnen kommt. Sie müssten dann substantiiert vortragen, warum dies nicht der Fall gewesen sein kann.

Im Ergebnis ist Ihnen also anzuraten, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, der den Verfahrensstoff erster Instanz nochmals prüft und ggf. für Sie gegen das Urteil Berufung einlegt. Eigenständig können Sie dies nicht, auch ist bei erstinstanzlichen Urteilen der Arbeitsgerichte allein die Berufung das zulässige Rechtsmittel.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.08.2009 15:17:39

Vielen Dank für Ihre sehr ausführliche, detaillierte Antwort.

Trotz allem bin ich etwas irritiert darüber, dass das Urteil rechtskräftig sein soll.
Wie kann es sein, dass, obwohl die gegnerische Partei in mehreren Fällen nachgewiesener Weise (z.B. bzgl. meiner Kündigung, meiner Vergütung) gelogen hat, eine EMail, deren Herkunft nicht bewiesen werden kann, als Beweismittel für meine Schuld herhalten kann?
Dass dieser Herr und ich gemailt haben, ist kein Geheimnis, es ging um die restlichen Gehälter, der Inhalt von EMails jedoch ist beliebig modifizierbar, diese Tatsache habe ich dem Gericht auch belegt.

Tatsache ist einfach, dass ich während meines Arbeitsverhältnisses Zeugin von Straftaten wurde (Schwarzgeld etc.).

Wie kann es sein, dass ein Urteil rechtskräftig ist, obwohl ich zu den EMails nicht explizit befragt wurde und auch meine Zeugen, die ich angeführt hatte, nicht befragt wurden?

Wie kann ein Urteil rechtskräftig sein, wenn Verfahrensmängel wie die Belehrung eines Zeugen vorliegen?

Darüberhinaus habe ich dank Ihrer Antwort ein wenig recherchieren können und herausgefunden, dass zwar die Beweiswürdigung offensichtlich frei ist, die Art der Beweiswürdigung im Urteil aber begründet bzw. erläutert werden muss: "In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind."
Nichts davon findet sich in dem Urteilsspruch, keinerlei Begründung, wie kann ich darauf reagieren?

Die Vorsitzende (die u.a. einmal versucht hat, den Gerichtssaal zu verlassen, um die Sitzung zu beenden, während ich versuchte, Beweismittel vorzulegen) agiert meiner Meinung nach völlig willkürlich und mehr als befangen.

Zu Ihrer Info: ja, die Summe übersteigt 600 Euro, ich soll 1200 Euro zahlen
Die Summe aus den Minigehältern ist meiner Meinung nach nicht korrekt berechnet und auch nicht korrekt verzinst.

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.08.2009 15:28:55

Sehr geehrter Fragesteller,

soweit die Verurteilung die Berufungssumme erreicht, so ist das Urteil erst dann rechtskräftig, wenn die Monatsfrist für die Berufung abgelaufen ist, ohne dass Sie Berufung eingelegt haben.

Ihre Verärgerung über mögliches Unrecht ist verständlich, allerdings müssen Sie etwaige materielle oder formelle Fehler mit der Berufung geltend machen. Soweit dies nicht erfolgt, würde das Urteil rechtskräftig werden. Dann interessiert es grds. nicht mehr, ob die Zeugen gelogen haben oder aber nicht. Eine Ausnahme besteht nur für die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB, die aber nur in den seltesten Fällen zum Erfolg führt, da sie an erhöhte Anforderungen geknüpft sind.

Wie bereits erwähnt, können Sie das Urteil mit Blick auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung nur mit der Berufung angreifen. Hierzu benötigen Sie einen Anwalt. Von daher verbleibt Ihnen nur, einen solche aufzusuchen und zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Schwuchow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Stellungnahme vom Anwalt:
Vielen Dank für die wohlwollende Bewertung.


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