ich habe ein vier Jahres altes Urteil, das noch durchgesetzt werden muß (Fenster in Grenzwand zumauern). Problem ist, das im Grundbuch ein Verstorbener steht, deren erben wegen Überschuldung vor ca. 4 Jahren alle ausgeschlagen haben. Es ist eine Person vom Erbschaftsgericht eingesetzt, die sich um einen Verkauf bzw. Abwicklung kümmert (seit ca. 4 Jahren)! Die größte Hypothek hat eine Bank, die auch von der Erbabwicklerin zur Vermittlung eines Käufers eingesetzt ist. Ich habe wegen einer anderen Forderung eine kleine Sicherungshypothek.
Muß ich zur Durchsetzung des Urteils eine Verjährungs- o. ähnliche Frist beachten? Damals sagte mir der Anwalt, ich müßte warten, bis ein neuer Eigentümer im Grundbuch steht. Jetzt sagte mir ein Rechtspfleger, ich müßte gegen die Erbabwicklerin (die genaue Tätigkeitsbezeichnung fällt mir nicht ein)das Zumauern durchsetzen, sonst würde ich Gefahr laufen, noch mal klagen zu müssen.
Was wird aus meiner für mich wertvollen Sicherungshypothek, wenn die Bank auf den größten Teil ihrer Hypothek verzichtet und das Haus günstig verkauft?
Freundliche Grüße
acka
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.09.2008 13:28:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 115
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 197 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Diese Frist gilt es zu „beachten“.
Sollte die Bank aus der Hypothek vorgehen und den Verkauf/die Zwangsversteigerung betreiben und sollte dabei der Erlös gering ausfallen und die Hypothek der Bank nicht tilgen, so wird zunächst der Gläubiger mir der ranghöchsten Hypothek bezahlt. Dies dürfte die Bank sein. Die rangniedrigeren Gläubiger werden auch nicht anteilig am erzielten Preis beteiligt, sondern erst, wenn die jeweils ranghöheren Gläubiger die gesamte Schuldsumme erhalten haben.
Ihnen bleibt aber vorbehalten, mit der Bank in Verhandlungen zu treten um eine gütliche, eventuell für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
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fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Drewelow & Ziegler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2008 08:58:11
Sehr geehrter Herr Ziegler,
gegen wen kann ich frühestens das Urteil durchsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
acka
Sehr geehrter Herr Ziegler,
gegen wen kann ich frühestens das Urteil durchsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
acka
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.09.2008 17:10:02
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.09.2008 17:11:36
Noch eine Ergänzung:
In Ihrem konkreten Fall fällt das Grundstück dem Land Niedersachsen zu. Damit dürfte der Landesliegenschaftsfond ihr Ansprechpartner sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
Noch eine Ergänzung:
In Ihrem konkreten Fall fällt das Grundstück dem Land Niedersachsen zu. Damit dürfte der Landesliegenschaftsfond ihr Ansprechpartner sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
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