Urlaubsregelung
03.11.2007 15:20
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Meine Frau arbeitet alsn Erzieherin in einer Jugend -WG im unregelmäßigen Schichtdienst an 2-3 Tagen/Wo. un hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Davon hat sie 1x 4 Tage u. 15 Tage im Stück bekommen. Die verbleibenden 11 Tage will ihre Vorgesetzte splitten, d.h. an den freien Tagen zwisschen ihren Diensten soll der
Urlaub stattfinden. damit würde kein Erholungseffekt auftreten ung ihre Mehrstunden würden steigen z.Z. ca. 250 h
Trifft nicht Ihr Problem?
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Urlaubsregelung
03.11.2007 | 17:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Achim Schroers
48 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Urlaubsanspruch ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht. An "freien Tagen" besteht keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, demzufolge kann er an solchen Tagen auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden.
Ihrer Ehefrau steht daher
Urlaub zu für weitere 11 Tage, an denen Sie ohne den gewährten Urlaub hätte arbeiten müssen. Den Urlaubszeitpunkt ist der Arbeitgeber Ihrer Ehefrau berechtigt festzulegen. Hierbei hat er allerdings die Regelungen in
§ 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) zu beachten.
Ich hoffe, Ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
03.11.2007 | 18:37
Wie müste die Gewährung der Anzahl der aufeinander folgenden Urlaubstage mindestens sein?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.11.2007 | 16:25
Sehr geehrter Fragesteller,
der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Liegen dringende betriebliche Gründe vor, darf der Arbeitgeber, vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BurlG, den Urlaub auch für nur einzelne Arbeitstage gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schroers