Eine Urlaubsplanung etc. existiert bei uns nicht. Über die erforderlichen schriftlichen Urlaubsanträge hat mein Chef bislang immer ad hoc entschieden. Von den beiden andern Kollegen, deren Urlaubsanträge schon vom Chef genehmigt wurden, hat einer ein schulpflichtiges Kind und der andere ein noch nicht schulpflichtiges Kind und dennoch 3 Wochen Urlaub genehmigt bekommen.
Ist es zutreffend, dass mein Chef meinen Urlaubsantrag quasi unter Hinweis auf schon benehmigte Anträge und eine dann zu geringe Mitarbeiterzahl in den Ferien ablehnen kann nach dem Prioritätsprinzip?
Antwort geschrieben am 14.02.2011 13:08:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Arbeitgeber kann die Urlaubswünsche nur bei Vorliegen der in § 7 I 2. HS BUrlG genannten Gründe verweigern. Dies sind dringende betriebliche Belange und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.
Soziale Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang: Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Alter und Zahl der schulpflichtigen Kinder, Gesundheitszustand, Urlaub anderer Familienangehöriger, Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit sowie die Urlaubsregelungen in den Vorjahren.
Der Umstand, dass andere Kollegen den Urlaub zeitlich früher eingereicht haben, ist hingegen alleine genommen kein Ablehungskriterium; ArbG Frankfurt, ArbG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 7 Ga 94/02.
Die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers können Sie gerichtlich überprüfen lassen. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht hingegen nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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