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Frage geschrieben am 14.02.2011 12:09:42

Urlaubsgewährung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1261
Meine Frau und ich sind beide berufstätig und haben ein schulpflichtiges Kind.Meine Frau hat am 9.2.2011 die Mitteilung bekommen, dass ihrem Antrag auf Bereitstellung einer Ferienwohnung beim Sozialwerk des Bundes in der Sommerferienzeit entsprochen wird und die Wohnung vom 08. bis 22.08.2011 bereit steht. Nachdem jetzt feststand, wann wir in der Einrichtung für Bundesbeamte eine Wohnung bekommen, habe ich sofort einen Urlaubsantrag bei meinem Chef gestellt. Diesen Antrag hat mein Chef abgelehnt unter Hinweis auf bereits zwei von ihm genehmigte Anträge im Ferienzeitraum und darauf, dass er auch in diesem Zeitraum Urlaub nehmen wolle. Wenn ich dann auch noch in den Urlaub gehen würde, wären zu wenig Mitarbeiter in diesem Bereich in der Urlaubszeit anwesend. Mein Chef hat mir nun angeboten, den Urlaub 2 Wochen früher zu nehmen. Doch für diesen Zeitraum können wir die Ferienwohnung von Sozialwerk nicht bekommen.

Eine Urlaubsplanung etc. existiert bei uns nicht. Über die erforderlichen schriftlichen Urlaubsanträge hat mein Chef bislang immer ad hoc entschieden. Von den beiden andern Kollegen, deren Urlaubsanträge schon vom Chef genehmigt wurden, hat einer ein schulpflichtiges Kind und der andere ein noch nicht schulpflichtiges Kind und dennoch 3 Wochen Urlaub genehmigt bekommen.

Ist es zutreffend, dass mein Chef meinen Urlaubsantrag quasi unter Hinweis auf schon benehmigte Anträge und eine dann zu geringe Mitarbeiterzahl in den Ferien ablehnen kann nach dem Prioritätsprinzip?


Antwort geschrieben am 14.02.2011 13:08:40
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Arbeitgeber kann die Urlaubswünsche nur bei Vorliegen der in § 7 I 2. HS BUrlG genannten Gründe verweigern. Dies sind dringende betriebliche Belange und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.

Soziale Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang: Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Alter und Zahl der schulpflichtigen Kinder, Gesundheitszustand, Urlaub anderer Familienangehöriger, Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit sowie die Urlaubsregelungen in den Vorjahren.

Der Umstand, dass andere Kollegen den Urlaub zeitlich früher eingereicht haben, ist hingegen alleine genommen kein Ablehungskriterium; ArbG Frankfurt, ArbG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 7 Ga 94/02.

Die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers können Sie gerichtlich überprüfen lassen. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht hingegen nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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