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Urlaubsentgelt Zuverdienst, bzw. Minijob


05.08.2012 16:24 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Ich bin Studentin und arbeite 3 Tage die Woche (Mo 5h, Fr 4h & Sa 3h) für insgesamt 12 Stunden in einer Buchhandlung.
In meinem Arbeitsvertrag werde ich als geringfügig Beschäftige benannt. Der Stundenlohn beträgt 6,30€ (worüber ich nach Aussage meiner Chefin, froh sein könne) Wobei ich den Großteil meiner Arbeitszeit den Laden allein führe.

Urlaubs- und Feiertage bekomme ich mit 1,5 h vergütet, dies entspricht aber nicht meiner durchschnittlichen Arbeitszeit. Ich weiß nicht wie dies zustande kommt und meine Frage ist daher, wie berechnet sich die Bezahlung des Urlaubstages und bisher wurde mir das Urlaubsentgelt mit meinem Gehalt zum Ende des Monats ausgezahlt, kann ich es vor meinem Urlaub verlangen?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Minijob
05.08.2012 | 17:06

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
126/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage geschrieben am 05.08.2012 16:24:32
Urlaubsentgelt Zuverdienst, bzw. Minijob
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 30,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:


Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie die Zahlung von Urlaubsentgelt und nicht von Urlaubsgeld meine. Letzteres wird durch den Arbeitgeber in der Regel freiwillig gezahlt.

I. Zur Berechnung des Urlaubsentgelts möchte ich aus dem jurion-Fachbuch Personal- und ArbeitsR, Stichwort „Urlaub – Allgemeines" unter Punkt 8. zitieren:

„Urlaubsentgelt ist (im Gegensatz zum Urlaubsgeld, eigene Anm.) das Arbeitsentgelt, das während der Dauer des Urlaubs an den Arbeitnehmer fortgezahlt wird. Es ergibt sich aus dem Durchschnitt des während der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsentgelts (vgl. auch § 11 Abs. 1 BUrlG, eigene Anm.). Eingeschlossen sind hierbei auch flexible Vergütungsanteile wie Zuschläge, Provisionen, regelmäßige Leistungsprämien, Sachbezüge u. ä.

Von diesen Grundsätzen des § 11 BUrlG kann auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, allerdings nur, wenn ein Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht, § 13 Abs. 1 BUrlG. Die Parteien eines Tarifvertrages haben somit die Möglichkeit, eine andere, ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen. Die Berechnung des Urlaubsentgelts kann z.B. pauschal erfolgen. Allerdings hat das BAG den Gestaltungsspielraum der Parteien des Tarifvertrages unter Arbeitnehmerschutzaspekten deutlich eingeschränkt. Nach den Vorgaben des BAG muss nämlich bei einer abweichenden Urlaubsentgeltvereinbarung sicher gestellt sein, dass der Arbeitnehmer zumindest während der Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 887/08).
Ob ein Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht oder Sie eine andere Berechnungsmethode gewählt haben, entzieht sich meiner Kenntnis.

II. Zur Frage des „Wann" der Urlaubsentgelt-Auszahlung:
Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG).
[Vgl. auch Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, 1. Teil BI.4. Rn.862]

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)




ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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