Urlaubsanspruch während einer Prozessbeschäftigung
| 04.05.2010 17:49 |
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
In einer Kündigungsschutzklage wurde ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gestellt. Diesem wurde stattgegeben.
Darauf erhielt ich vom AG eine: "Aufforderung zur Wiederaufnahme einer vorläufigen Prozessbeschäftigung". Dieser bin ich nachgekommen. In dem Schreiben hat der AG darauf hingewiesen, dass diese Beschäftigung ausschließlich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Als ich nun für einen Tag
Urlaub beantragt habe wurde mir vom AG mitgeteilt, dass ich während der Prozessbeschäftigung keinen Urlaubsanspruch habe.
Ist es so, dass der AN während der Prozessbeschäftigung für die Dauer des Berufungsverfahren keinen Urlaubsanspruch hat?
Hier nun meine Fragen:
1. Besteht während der Prozessbeschäftigung ein Urlaubsanspruch?
2. Wie ist die rechtliche Grundlagen?
3. Wie wäre ein Urlaubsanspruch ggf durchzusetzen?
Viele Grüße
-- Einsatz geändert am 04.05.2010 18:08:56
Trifft nicht Ihr Problem?
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Urlaubsanspruch
Antwort vom
04.05.2010 | 20:00
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Während einer Prozessbeschäftigung hat ein Arbeitnehmer nur Anspruch auf Wertersatz der von ihm geleisteten Arbeit (Lohnzahlung), der dem ortsüblichen Entgelt entspricht, das auch ein Tariflohn sein kann. Es besteht aber während dieser Zeit kein Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Rechtliche Grundlage dessen ist die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1987,
8 AZR 146/84).
Insoweit bedaure ich, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft erteilen zu können und hoffe jedenfalls, Ihnen damit Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2010 | 21:07
Sehr geehrter Herr Joschko,
ihre Argumenation passt nicht auf das von mir dargestellte Szenario.
Ihre Antwort bezieht sich auf den Fall, bei dem ein AN einen materiellen Ersatz für nicht genommenen Urlaub erhalten wollte. Es heißt:"Nicht zu ersetzten ist Urlaub, der dem Arbeitnehmer nicht gewährt worden ist."
Heißt das nicht im Umkehrschluss, dass ein Urlaubsanspruch bestanden haben muss, der nur nicht genommen wurde???
In bin aktuell in einer Prozessbeschäftigung, die zu unveränderten Bedingungen zu erfolgen hat. Ich will den Urlaub nehmen.
Vielleicht könen Sie ihre Antwort unter den Rahmenbedingungen noch einmal neu formulieren.
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.05.2010 | 04:32
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gern noch wie folgt Stellung:
Ihr Umkehrschluss ist leider im Grunde nicht richtig. Denn die Urlaubsabgeltung fällt bereits aus dem Grunde zu Ungunsten des betroffenen Arbeitnehmers weg, da eben als hierfür notwendige Voraussetzung während der Prozessbeschäftigung schon ein Urlaubsanspruch nicht bestand. Einfach ausgedrückt: Gibt es keinen Urlaubsanspruch, kann es auch nicht zu einer Abgeltung kommen.
Allerdings haben Sie erst jetzt im Rahmen der Nachfrage auch erwähnt, dass Ihre eigene Prozessbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen zu erfolgen hat. Ich verstehe Sie so, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht bzw. getroffen wurde. In diesem Fall geht diese natürlich vor und es gilt dann in Abweichung von den aufgezeigten Grundsätzen, dass im Zweifel die bisherigen Arbeitsbedingungen vollständig als weiterhin vereinbart gelten, Sie also ebenfalls Ihren ganz normalen Urlaubsanspruch auch während der Prozessbeschäftigung weiterhin behalten.
Der Urlaub kann dann auch weiter ganz normal nur in Absprache mit dem Arbeitgeber genommen bzw. gewährt werden. Besteht also aktuell aus betrieblichen Gründen keine Möglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs, z.B. weil der Arbeitgeber keinen Ersatz hat oder die Auftragslage es nicht zulässt, so können Sie den begehrten Urlaub auch nicht einfach erzwingen oder gar eigenmächtig antreten. Im Zweifel muss der Arbeitgeber dann später Ihren Urlaubsanspruch eben finanziell abgelten. Also auch wenn Ihr Arbeitgeber den Urlaub völlig grundlos ablehnt, können Sie nicht einfach Ihren Urlaub antreten. Wenn Sie Ihren Urlaub durchsetzen wollen, geht dieses allenfalls im Wege der Leistungsklage oder einstweiligen Verfügung.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfragen damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt