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Frage geschrieben am 13.02.2011 07:58:38

Urlaubsanspruch während Kündigungsschutzklage

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1236
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema Urlaubsanspruch.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich in einer Kündigungsschutzklage (1. Instanz) mit guter Aussicht auf Erfolg.

Für den Fall, dass ich die Klage gewinne:
- muss mein Arbeitgeber das Gehalt nachzahlen ?
- bleibt mein Urlaubsanspruch stehen, d.h. habe ich am Ende der Klagezeit Anspruch auf Gewährung des vollen Jahresurlaubs ?

vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 13.02.2011 08:26:23
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn". Hiervon besteht dann eine Ausnahme, wenn sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist und Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen, es sei denn, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ein sog. Prozessarbeitsverhältnis angeboten, dem Arbeitnehmer also angeboten bis zum Ende des Prozesses weiterzuarbeiten. Dann würde der Arbeitnehmer seinen Lohn nur erhalten, soweit er tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt.

Mangels Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, dass ein solches Prozessarbeitsverhältnis nicht begründet wurde.

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte, so ist der Arbeitgeber grds. auch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verpflichtet, die Löhne für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Es kann jedoch sein, dass man sich entgangenen Verdienst gemäß §11 KSchG anrechnen lassen muss, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, anderweitig Verdienst zu erziehlen, dies aber böswillig unterlassen hat. Inwieweit Sie jedoch eine anderweitige Möglichkeit der Arbeit hatten, kann mangels Sachverhaltsangaben nicht geklärt werden.

Ich gehe damit davon aus, dass der Arbeitgeber ohne Anrechnung verpflichtet ist, anfallende Löhne auch nachträglich zu zahlen.

Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden konnte, so steht Ihnen ebenso der Urlaubsanspruch zu, da das Bundesurlaubsgesetz nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung, sondern auf das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ab. Auch im Falle des Jahreswechsels bleibt der Urlaub gemäß §7 BurlG grds bis zum 31.03. bestehen, wenn er aus betrieblichen Gründen oder tatsächlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Abweichendes kann sich nur aus einem Tarifvertrag, beispielsweise Bundesrahmentarifvertrag Bau, ergeben. Dort wird Urlaub nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworben.

Die Zahlungspflicht des Arbeitgeber besteht aber erst ab Rechtkraft des Urteils.
Sollte der Prozess nicht bis zum 31.03.2011 abgeschlossen sein, so sollte es Ihr Anwalt nicht versäumen, Alt-Urlaubsansprüche vorsorglich geltend zu machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe


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