Urlaubsanspruch nach längerer Krankheit (Eingliederung)
29.05.2007 19:58
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***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich befinde mich derzeit in folgender Situation:
in Kürze werde ich nach längerer
Krankheit (2 Jahre) eine Wiedereingliederung in meinen Beruf tätigen, bei meinem Beruf handelt es sich um eine unbefristete Vollzeitstelle.
Laut Arzt werde ich auch nach erfolgreicher Eingliederung weiterhin bis Ende des Jahres nur 50% arbeiten können.
Meine Frage wären:
1. Ändert sich etwas an meinem Urlaubsanpruch (30 Tage)?
2. Und könnte es Probleme mit meinem Arbeitgeber geben, da ich bis Ende des Jahres vermutlich nur 50% arbeiten kann?! Welche Rechte hat er da?
3. Und ist es richtig, dass ich einen Schwerbehindertenausweis bei Arbeitseinschränkung beantragen kann? (Aussage des Betriebsarztes)
Vielen Dank im Voraus
Ein Ratsuchender
29.05.2007 | 20:59
Antwort
von
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel
54 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Sofern es sich um eine Wiedereingliederung im Sinne des §
74 SGB V handelt, haben Sie keinen Anspruch auf Urlaub, da es sich bei der Wiedereingliederung um eine Rehabilitationsmaßnahme handelt und das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung dieser – wie während der Erkrankung auch – ruht. Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sind die eigentlichen Vertragsparteien nicht zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungen verpflichtet. Der Arbeitgeber braucht – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - kein Entgelt zu zahlen, da normalerweise diese Maßnahmen noch durch die Krankenkassen getragen werden. Da es sich weiterhin um eine Krankschreibung handelt, jedoch in der modifizierten Form, dass Sie am Berufsleben wieder teilweise teilhaben, besteht auch kein Urlaubsanspruch.
2. Dem Arbeitgeber entstehen aus den o.g. Gründen keine Nachteile, daher sollten und dürften sich keine Probleme mit ihm ergeben. Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen bzw. es ihm nicht unzumutbar ist, ist dieser sogar dazu verpflichtet ist, Sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen bzw. ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement zu betreiben, §
84 Abs. 2 SGB IX. Zumindest darf es Sie nicht aufgrund der Erkrankung kündigen. Sollte dies dennoch erfolgen, wäre diese aller Wahrscheinlichkeit nach unwirksam.
3. Einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung (ab 50 GdB) können Sie beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Zur Feststellung werden die erforderlichen Unterlagen/Gutachten des behandelnden Arztes eingeholt. Darüber hinaus macht sich der ärztliche Gutacher des Versorgungsamtes ein Bild über die Merkmale und Schwere der Behinderung und legt den Grad der Behinderung fest. Mithin kommt es nicht auf die Arbeitseinschränkung an sich an, sondern dass die Merkmale für eine Schwerbehinderung erfüllt sind. Näheres dazu erfahren Sie beim Versorgungsamt
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Nachfrage vom Fragesteller
29.05.2007 | 21:31
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
danke schon einmal für die Beantwortung, jedoch war die Frage des Urlaubsanspruches nicht auf die Phase der Wiedereingliederung(4 Wochen), sondern auf die
Zeit danach, in der ich nur 50% arbeiten kann, bezogen. Wie sieht es denn da aus?
Vielen Dank im Voraus
Mfg
ein Ratsuchender
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.05.2007 | 09:50
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall kommt es darauf an, welche Vereinbarung Sie mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Das deutsche Recht kennt eines sog. "Teilarbeits(un)fähigkeit" nicht.
Da Sie nicht in der Lage sind die volle, arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wird aller Voraussicht nach eine Abänderungsvereinbarung zu dem derzeitigen Arbeitsvertrag erforderlich werden, die durch Ihre völlige Genesung auflösend bedingt ist.
Letzlich bleibt so nur die Möglichkeit, Ihr Arbeitsverhältnis einem Teilzeitarbeitsverhältnis entsprechend auszugestalten. Danach würde sich auch der Urlaubsanspruch richten. Sofern Sie täglich arbeiten werden, jedoch nur zeitanteilig, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen. Arbeiten Sie die 50 % nur an 3 oder 4 Tagen die Wochen, wird aller Voraussicht nach ein Kürzung eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -