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Urlaubsanspruch nach Kündigung durch AN/Austritt 2. Jahreshälfte


12.07.2012 19:00 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich habe fristgerecht bei meinem Arbeitgeber gekündigt (Austritt aus dem Unternehmen in der 2. Hälfte des Kalenderjahres zum 01.10.).
Mein Jahresurlaub beträgt 28 Tage (auf Grund der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind auf anfänglich 24 Tage nach Tarif 4 Tage dazugekommen).
Wie ist der Jahresurlaub nun zu berechnen?
Mein Arbeitgeber meint, dass nach dem Tarif die 28 Tage zu 12teln sind und x der Monate, die ich in diesem Jahr beschäftigt/angestellt bin zu nehmen sind.
In meinem Arbeitsvertrag steht es gelten die Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis (Manteltarifvertrag für Angestellte des Verkehrsgewerbes). In Bezug auf Urlaubsanpruch steht im Arbeitsvertrag, dass sich dieser aus den tariflichen und innerbetrieblichen Bestimmungen ergibt.
Im Tarifvetrag wird sowohl auf das Bundeurlaubsgesetz verwiesen als auch die 12telung der Urlaubstage bei Eintritt/Austritt erwähnt.
Darf der komplette Jahresurlaub (28 Tage) ge12telt werden oder bezieht sich die 12telung nur auf die Tage, die über dem Mindesturlaub (20 Tage laut Bundesurlaubsgesetz)sind. Also bei mir dann 8 Tage?
In Bezug auf die Beendingung des Arbeitsverhältnisses steht in meinem Arbeitsvertrag nicht explizit etwas darüber, wie der Resturlaub bei Kündigung durch den Arbeitnehmer zu berechnen ist und wird auch nicht direkt auf den Tarifvertrag verwiesen.
Es ist dort lediglich aufgeführt wie sich die Kündigungsfristen regeln (in Bezuf darauf wird dann auch auf den Tarifvertrag verwiesen).

Wie verhalte ich mich meinem Arbeitgeber gegenüber und ist die Berechnung die er vornimmt richtig?
Ist es richtig, dass mir laut deren Rechnung nun insgesamt nur 21 Tage Jahresurlaub zustehen, wenn ich zum 01.10. das Unternehmen verlasse (deren Rechnung: 28/12=2,33x9 Monate = 21 Tage)oder dürfen nur die 8 Tage über den 20 Tagen Mindesturlaub laut Gesetz ge12telt werden und mir stehen dann 20 Tage + (8/12=0,66x9)=6 Tage -> insgesamt dann 26 Tage Jahresurlaub zu?
Mein Arbeitgeber sagte auch wenn durch deren Rechnung weniger als 20 Tage rausgekommen wären, würden mir die 20 Tage zustehen.
Im Bundeurlaubsgesetz steht ja, dass diese 20 Tage Mindesturlaub "unabdingbar" sind. Heißt das nicht die sind "unveränderlich" und dürften demnach nicht mit in die 12telung mit einbezogen werden. Oder ist das Wort "unabdingbar" anders zu interpretieren/bewerten?

Vielen Dank vorab für eine Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Urlaubsanspruch
12.07.2012 | 19:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Es ist zutreffend, dass Ihnen bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der 2. Jahreshälfte der volle Jahresurlaubsanspruch zusteht. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 5 BUrlG.

Hinsichtlich des über dem gesetzlichen Mindesturlaubs liegenden Anspruchs ist eine Zwölftelregelung zulässig, wenn diese tarifvertraglich vereinbart wurde. Findet sich im Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung hierzu, findet eine Zwölftelung nicht statt und Ihnen stehen die vollen 28 Tage Urlaub zu. Die Berechnung Ihres Arbeitgebers ist daher unrichtig.

Der Mindesturlaub von 20 Tagen unterliegt ist Ihnen in jedem Fall zu gewähren und ist von der Zwölftelregelung nicht betroffen.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher auf diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinweisen. Wird Ihnen der Urlaub nicht in der beantragten Form gewährt, muss ggf. das Arbeitsgericht hierüber entscheiden.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.





Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 12.07.2012 | 20:09

Sehr geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Im Tarifvertrag ist vermerkt, dass bei Ein/-und Austritt eines Arbeitnehmers während des laufenden Jahres der Urlaubsanspruch sich aus der 12telung der Urlaubstage x der Monate der Beschäftigung im besagten Jahr ergeben.

Allerdings bin ich unsicher, ob bei dieser 12telung generell die 20 Tage Mindesturlaub, die einem Jahr bei Ausscheiden aus dem Unternehmen in der 2. Jahreshälfte grundsätzlich zustehen würden, mit einbezogen werden dürften oder (in meinem Fall) nur die 8 Tage über diesem Mindesturlaubsanspruch. Mein Arbeitgeber sagt ja. Ist der Mindesturlaub nicht sowieso zu gewähren und sozusagen unstrittig (unabdingbar wie das Bundesurlaubsgesetz sagt)?

Muss im Arbeitsvertrag explizit geregelt werden wie sich der Urlaubsanpruch berechnet bei einer Kündigung? Wie verhält es sich, wenn im Vetrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird und der Vetrag ebenso einen Satz enthält wie "im Übrigen gelten die gestzlichen und innerbetrieblichen Regulungen"? Muss dann nicht "einzeln" aufgeführt werden was sich auf den Tarifvertrag bezieht und ist das "Im Übrigen..." nicht ein Widerspruch zum anderen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.07.2012 | 21:43

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Regelung im Tarifvertrag dürfte unzulässig sein, wenn damit auch der Mindesturlaub erfasst sein soll. Um dies beurteilen zu können, muss der konkrete Wortlaut bekannt sein.

Im Arbeitsvertrag muss nicht geregelt werden, wie sich der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung berechnet, weil sich dieser aus dem Gesetz oder eben aus tarifvertraglichen Regelungen ergibt.

Ihre übrigen Fragen wurden bereits beantwortet oder sind als neue Fragen zu qualifizieren und damit nach den AGB dieser Plattform nicht mehr von der Nachfrageoption umfasst.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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