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Urlaubsanspruch nach Kündigung durch AN


03.07.2012 16:29 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcel Wahnfried


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1.8.2010 und ist befristet bis zum 30.9.2012 aufgrund Betriebsschließung.
Eine verlängerung bis zum 31.12.2012 wurde angeboten und von mir abgelehnt aufgrund von Studienbeginn. Die Verlängerung ist noch nicht entschlossen da der BR vor das Arbeitsgericht gezogen ist.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 15.8.2012 fristgerecht gekündigt. Dies wurde auch vom Arbeitgeber bestätigt.

Nun zu meiner Frage:

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch für das laufende Jahr?
Laut §5 BUrlG müsste mir ja der gesamte vertragliche Jahresurlaub in höhe von 30 Tagen zustehen.
Der Arbeitgeber gehört dem Arbeitgeberverband an und ist Tariflich gebunden. IG Metall.

Vielen Dank

Marc S.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Urlaubsanspruch
03.07.2012 | 17:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcel Wahnfried
10 Bewertungen
Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Vorliegend haben Sie wohl Anspruch auf Ihren Vollurlaub. Dies ergibt sich – wie Sie bereits richtig erkannt haben – aus § 5 Abs. 1 Lit. c) BUrlG. Danach kommt eine Kürzung des Urlaubs nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit (nach § 4 BUrlG bei sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses) in der ersten Jahreshälfte, somit bis zum 30.06.2012 aus dem Betrieb ausscheidet.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie erst zum 15.08.2012 ausscheiden, kommt eine Kürzung Ihres Urlaubs nach § 5 Abs. 1 Lit. c) BUrlG nicht in Betracht.

Soweit Sie mitteilen, Ihr Arbeitgeber sei tariflich gebunden, weise ich jedoch darauf hin, dass nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG grundsätzlich in Tarifverträgen - auch zu Lasten des Arbeitnehmers – von den Regelungen des § 5 BUrlG abgewichen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BAG kann jedoch von § 5 Abs. 1 Lit. c) BUrlG ausnahmsweise nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden, da es sich beim Urlaub nach § 5 Abs. 1 Lit. c) BUrlG strukturell um den gekürzten Vollurlaub des § 1 BUrlG handelt, der der Änderungssperre des § 13 Abs. 1 BUrlG unterfällt (BAG, Urteil vom 18.06.1980, 6 AZR 328/78; BAG, Urteil vom 20.01.2009, 9 AZR 650/07).

Scheidet ein Arbeitnehmer also in der zweiten Jahreshälfte aus dem Betrieb aus, kann der Urlaub nicht gekürzt werden (BAG NZA 1984, 160; BAG, Urteil vom 20.01.2009, 9 AZR 650/07).

Hierbei ist jedoch zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG (24 Werktage) und dem tariflichen Urlaub (nach Ihrer Schilderung 6 zusätzliche Werktage) zu unterscheiden.

Nach der Rechtsprechung sind tarifvertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Teils des Tarifurlaubs möglich (BAG, Urteil vom 24.03.1992, 9 AZR 7/91).

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich leider nicht entnehmen, welcher Tarifvertrag der IG Metall auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, so dass ich naturgemäß aus der Ferne nicht beurteilen kann, ob eine derartige Kürzung des über den Mindesturlaub hinausgehenden Tarifurlaubs (vorliegend 6 Tage) geregelt ist.

In jedem Fall steht Ihnen jedoch zumindest der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen aus § 3 Abs. 1 BUrlG zu, der Ihnen auch nicht gekürzt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt


Neubauer und Wahnfried - Rechtsanwälte
Bongardstraße 23
44787 Bochum

Telefon: (02 34) 92 66 73 12
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Internet: www.nw-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.07.2012 | 19:59

Sehr geehrter Herr Wahnfried,

der Betrieb in dem ich arbeite gehört der IG Metall an und fällt unter den Manteltarifvertrag NRW Metall und Elektroindustrie.

Der von Ihnen genannte gesetzliche Anspruch auf 24 Tage Urlaub bezieht sich aber soweit ich richtig verstanden habe auf eine 6-Tage-Woche. Wir arbeiten regelmäßig nur 5 Tage pro Woche und haben eine 35 Std. Woche.

Hätte ich somit anspruch auf 20 Tage Urlaub(5 Tagewoche) 24 Tage Urlaub bei 6 Tage Woche oder anspruch auf den Tariflichen Urlaub in höhe von 30 Tagen?

Wenn der Anspruch auf 30 Tage Urlaub bestehen sollte, könnten Sie dann einschätzen wie die chancen in etwa vor dem Arbeitsgericht stehen würden.

Wer würde die Prozesskosten tragen müssen?

Vielen Dank

Marc S.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.07.2012 | 10:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wie Sie richtig erkannt haben, gilt der in § 3 Abs. 1 BUrlG geregelte gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche. Insoweit bin ich in meiner ursprünglichen Antwort mangels Angaben im Sachverhalt zunächst von einer 6-Tage-Woche ausgegangen.

Soweit Sie in Ihrer Nachfrage schildern, dass Sie regelmäßig 35 Stunden in einer 5-Tage-Woche arbeiten, so beträgt Ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG 20 Arbeitstage ((24 Werktage : 6 Tage) x 5 Tage).

Dieser (gesetzliche) Urlaubsanspruch könnte durch einen Tarifvertrag, wie in meiner ursprünglichen Antwort dargestellt, auch nicht gekürzt werden.

Soweit Sie nunmehr mitteilen, dass der Manteltarifvertrag NRW Metall und Elektroindustrie auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, so sieht § 13 Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrags (EMTV) für die Metall- und Elektroindustrie NRW vor, dass Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche einen Gesamturlaubsanspruch in einem Umfang von 30 Arbeitstagen haben.

Nach § 12 Ziff. 2 des EMTV findet jedoch im Ein- und Austrittsjahr eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs statt.

Von dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch kann, wie bereits angemerkt, auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden (Schaub-Linck, ArbR-Hdb, § 104 Rn. 70). Ferner enthält § 12 Ziff. 3 des EMTV eine Regelung dahingehend, dass der volle Jahresurlaubsanspruch zu gewähren ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers (!) nach dem 1. April eines Jahres beendet wird.

Da vorliegend nicht Ihr Arbeitgeber, sondern vielmehr Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, findet § 12 Ziff. 3 des EMTV wohl keine Anwendung. Vielmehr würde eine Zwölftelung Ihres über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehenden tarifvertraglichen Mehrurlaubs stattfinden. Insoweit gibt § 12 Ziff. 2 des EMTV als Berechnungsgrundlage vor, dass ein angefangener Monat dann voll angerechnet wird, wenn die Beschäftigung mindestens zehn Kalendertage bestanden hat.

Da Sie zum 15.08.2012 aus dem Unternehmen ausscheiden und somit auch im August 2012 zehn Kalendertage beschäftigt wären, würden Sie im Hinblick auf den Mehrurlaub noch einen Anspruch in Höhe von 8/12 haben. Danach hätten Sie Anspruch auf 6,6 (10 Mehrurlaubstage :12 Monate x 8 Monate) Mehrurlaubstage. Nach § 12 Ziff. 5 des EMTV werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mehr als einen halben Tag ausmachen, auf volle Tage aufgerundet, so dass sich Ihr Mehrurlaubsanspruch auf 7 Arbeitstage belaufen würde.

Demnach würde Ihr Gesamturlaubsanspruch 27 Arbeitstage betragen. Hinsichtlich Ihres Gesamturlaubsanspruchs in Höhe von 27 Arbeitstagen wäre ein arbeitsgerichtliches Verfahren durchaus sinnvoll, wobei naturgemäß ohne genaue Kenntnis aller Umstände nicht anschließend beurteilt werden kann, wie das Arbeitsgericht letztlich entscheiden würde. Bitte beachten Sie, dass nach § 19 Ziff. 2 des EMTV die Ausschlussfrist für die Geltendmachung Ihres Urlaubsanspruchs drei Monate ab Fälligkeit beträgt.
Was Ihre Frage nach den Prozesskosten anbelangt, so möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Gerichtskosten erst am Ende der Instanz anfallen und von derjenigen Partei zu tragen sind, die in der Instanz unterlag bzw. anteilig unterlag.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten gilt insoweit § 12 a ArbGG. Danach trägt im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten, unabhängig davon, ob die jeweilige Partei obsiegt oder unterliegt.

Sollte ich mich in meiner ursprünglichen Antwort missverständlich ausgedrückt haben, so bitte ich um Entschuldigung.

Abschließend empfehle ich Ihnen, sich mit einem Rechtsanwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, der Ihren Anspruch – auch unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts des Arbeitsvertrages – detaillierter prüfen kann, als es an dieser Stelle für mich möglich ist.
Zudem könnte dieser Rechtsanwalt Ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Marcel Wahnfried
Bochum

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