Antwort vom
15.06.2010 | 14:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage. Diese möchte ich folgendermaßen auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworten:
Zu 1) Stimmt dies, da das BUrlG ja noch gültig ist und ich einen außertariflichen Vertrag habe?
Ob hier die Regelungen des Tarifvertrags vorgehen, richtet sich meiner Ansicht nach nach
§ 13 BUrlG.
Nach
§ 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG kann mit Ausnahme der §§
1,
2 und
3 Abs. 1 BUrlG in Tarifverträgen von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, also auch von
§ 6 BUrlG.
Ob die von
§ 6 BUrlG abweichenden Bestimmungen im Tarifvertrag in Ihrem Fall der gesetzlichen Regelung des
§ 6 BUrlG vorgehen, könnte ich nur mit Sicherheit sagen, wenn mir bekannt wäre, ob vorliegend der Tarifvertrag, d.h. die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung in Ihren
Arbeitsvertrag einbezogen wurde. Das ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil Sie außertariflicher Angestellter sind.
Die Regelungen, die der Tarifvertrag letztlich zum Urlaubsanspruch trifft, sind mir nicht bekannt. Um hier eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, müsste ich daher Kenntnis sowohl des Wortlautes des Arbeitsvertrages als auch des Tarifvertrages haben.
Zu 2) Falls ich die weiteren 5 Tage bekommen würde, steht dann in der Bescheinigung 17,5 + 5 = 22,5 Tage vom Jahresurlaub oder 17,5 + 5,5 + 5 = 28 Tage vom Jahresurlaub bereits genommen?
Soweit vorliegend nicht die Regelungen des Tarifvertrags vorgehen, sondern die gesetzliche Regelung des
§ 6 BUrlG Anwendung finden sollte, müsste Ihnen der frühere Arbeitgeber eine Bescheinigung nach
§ 6 Abs. 2 BUrlG ausstellen. Aus der Bescheinigung nach
§ 6 Abs. 2 BUrlG muss sich der tatsächlich vereinbarte (nicht der gesetzliche)
Urlaub und der davon genommene Urlaub ergeben (vgl. Küttner, Personalhandbuch, Urlaubsanspruch, Rdnr. 30).
Falls sich bei Anwendbarkeit des
§ 6 BUrlG Ihr bisheriger Arbeitgeber dennoch weigern sollte, Ihnen eine Bescheinigung nach
§ 6 Abs. 2 BUrlG auszustellen, könnten Sie versuchen, bei Ihrem neuen Arbeitgeber durch die Vorlage der Gehaltsbescheinigung nachzuweisen, wieviel Urlaub Sie bei dem alten Arbeitgeber genommen haben. Sie sind als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Urlaubsbescheinigung beim neuen Arbeitgeber vorzulegen. Wenn Ihnen dieser die doppelte Geltendmachung von Urlaubsansprüchen vorwirft, muss er dies darlegen und beweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
Nachfrage vom Fragesteller
17.06.2010 | 10:30
Guten Morgen Frau Mönner,
die Anwort ging schneller als erwartet, daher auch jetzt erst meine Nachfrage. Den Tarifvertrag habe ich zur Zeit nicht vorliegen, jedoch meinen Arbeitsvertrag, der wie folgt Gegliedert ist:
1. Aufgabengebiet
2.Arbeitsleistung, Nebentätigkeiten
3.Treuepflichten, Betriebsgeheimnisee
4.Bezüge
5.Sonstiges zu Bezügen
6.Spesen
7.Urlaub
Der Mitarbeiter erhält einen Jahresurlaub von derzeit 28 Tage. (Anmerk. seit 2010 30 Tage) Samstage zählen nicht als Urlaubstage.
Der Mitarbeiter hat den Zeitpunkt seines Urlaubs so einzurichten, dass den Belangen der Firma Rechnung getragen wird.
8. Dauer, Kündigung
9.Diensterfindungen
10. Schlussbestimmungen
Alle vertraglichen Vereinbarungen zw. Fa. und Mitarbeiter ergeben sich aus diesem frei vereinbarten, außertariflichen Einzelvertrag, seiner Ergänzungen und Nachträge. Eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag ist nur für die im Vertrag genannten Punkte zulässig. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Die unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Anstelle der unwirksmaen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren. die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am ehesten entspricht.
Punkt 7. und 10. sind komplett wiedergegeben. Da im Punkt 7 kein Bezug auf den Tarifvertrag genommen wird, müsste doch BUrlG wirksam sein. Besten Dank nochmals.
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.06.2010 | 11:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des mir von Ihnen vorgelegten Auszugs aus Ihrem Arbeitsvertrag komme auch ich zu dem Ergebnis, dass in Ihrem Fall nicht die Urlaubsregelung des Tarifvertrags gilt, sondern hier das BUrlG und damit auch § 6 BUrlG anzuwenden ist.
Freundliche Grüße,
Gesine Mönner