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Frage geschrieben am 23.03.2011 14:39:05

Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1381
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema Urlaubsanspruch.
Hallo,

ich bin schwanger und habe regulär einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Allerdings läuft mein Arbeitsvertrag am 31.10.2011 aus und im Anschluss an den Mutterschutz (ab 15.09.2011) würde sich direkt die Elternzeit anschließen. Den Urlaub, der mir für das Jahr 2011 zusteht, würde ich gerne direkt vor Beginn meines Mutterschutzes nehmen. Wieviele Tage Urlaub stehen mir demnach gesetzlich insgesamt zu?
Hier die dafür relevanten Daten:

Beginn Mutterschutz: 08.06.2011
Entbindungstermin: 21.07.2011
Ende Mutterschutz: 15.09.2011
Jahresurlaub reg.: 30 Tage

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus.


Antwort geschrieben am 23.03.2011 15:04:46
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie haben einen vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2011.
Kann und sollte der Urlaub nicht vor dem Mutterschutz vollständig genommen werden können, so gilt:

§ 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz) - Erholungsurlaub -

"Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen [Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden] den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."

§ 17 BEEG (Bundeselterngeld und -zeitgesetz) gilt zudem:

"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 15:33:41

Herzlichen Dank für die sehr hilfreiche und kompetente Antwort!

Angenommen der Arbeitgeber kürzt jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12.
In meinem Fall wären dies noch 1 1/2 Monate bis zum Vertragsende. Würden 5 Tage (entsprechend 2 vollen Kalendermonaten) von den 30 Tagen Urlaub in Abzug gebracht werden oder weniger?

Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 15:44:49

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Das Kürzungsrecht kommt sowieso nur in Betracht, wenn Sie während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber keine Teilzeitarbeit leisten.

Da durch die Elternzeit das Arbeitsverhältnis - auch das befristete - ruht, kommt ansonsten nach meiner ersten Einschätzung auch ein Kürzungsrecht über 5 Tage in Betracht.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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