Urlaubsanspruch im Jahr des Rentenbeginns
| 11.02.2012 10:44
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***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich wurde am 14.5.1947 geboren und werde am 1.7.2012 die Regelaltersrente beginnen. Mein Arbeitsverhältnis wird also bis einschließlich 30.6.2012 bestehen. Im Tarifvertrag unseres Betriebes steht wörtlich:
"Besteht das Arbeitsverhältnis in einem Urlaubsjahr kürzer als 6 Monate, so erhält der Beschäftigte nicht den vollen Jahresurlaub sondern einen Teilurlaub"
Da mein Arbeitsverhältnis nun aber nicht kürzer als 6 Monate sondern genau 6 Monate bestehen wird, bin ich der Meinung, daß mir kein anteiliger sondern der volle Jahresurlaub zusteht.
Ist diese Interpretation richtig?
11.02.2012 | 11:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ja. Nach Ihren Angaben steht Ihnen für das Jahr 2012 der volle Jahresurlaub zu. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie und Ihr Arbeitgeber an den von Ihnen genannten Tarifvertrag gebunden sind bzw. dass die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung im
Arbeitsvertrag oder betriebsintern vereinbart ist. Dann nämlich kann durch Tarifvertrag eine andere als die gesetzliche Regelung des Teilurlaubs getroffen werden, wenn die Abweichung nicht zuungunsten des Arbeitnehmers erfolgt (
§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Im gesetzlichen Normalfall hat ein Arbeitnehmer, der - wie Sie - noch in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, gemäß
§ 5 Abs. 1 c BUrlG nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Die von Ihnen zitierte tarifvertragliche Regelung schränkt den Anspruch auf den Jahresurlaub (§
1,
3 Abs. 1 BUrlG) dagegen nicht so stark ein. Wenn das Arbeitsverhältnis genau sechs Monate besteht, scheiden Sie zwar noch innerhalb der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung verlieren Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr von kürzerer Dauer als ein halbes Jahr gewesen ist.
Ausgeschlossen sind jedoch darüber hinaus gehende Urlaubsansprüche im zweiten Halbjahr 2012 bei einem anderen Arbeitgeber, siehe
§ 6 Abs. 1 BUrlG. Wenn Sie aber mit dem Eintritt in die Regelaltersrente Ihr Arbeitsleben beenden, ist dies für Sie rechtlich nicht von Bedeutung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage klären. Für Rückfragen stehe ich bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt