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Frage geschrieben am 11.02.2011 15:38:15

Urlaubsanspruch gestrichen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1346
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema Urlaubsanspruch.
Ich (58) bin seit 40 Jahren im selben Betrieb (knapp 50 Mitarbeiter) beschäftigt.
Der Tarifvertrag war IG Metall, Kfz-Handwerk. Ich bin Mitglied der IG Metall.
Ein Betriebsrat besteht nicht.

Der TV sah vor, dass ab einem Alter von 52 Jahren die monatliche Arbeitszeit Schritt für Schritt sinkt. Das wurde auch so gemacht.
Seit drei Jahren (bis 2010 inkl.) wurde das Ganze nicht mehr per monatlicher bzw. wöchentlicher Minderarbeitszeit geregelt, sondern es wurden stattdessen mehr Urlaubstage gewährt, altersbedingt in meinem Fall 10 Tage mehr.

Da der Betrieb mittlerweile nicht mehr im Arbeitgeberverband ist, wurden sowohl
Urlaubs- und Weihnachtsgeld für alle gestrichen, als auch vor kurzem die Mehr-Urlaubstage für mich und andere MA ähnlichen Alters.
Ich muss jetzt also ohne Ausgleich pro Jahr 80 Stunden mehr arbeiten.

All das, sowie mehrere Arbeitszeitänderungen/-verlängerungen, wurde lediglich mündlich mitgeteilt bzw. in einem Fall per Aushang am Schwarzen Brett, allerdings ohne Unterschrift/Stempel.

Meine Frage: ist das so rechtlich ohne weiteres möglich?
Gibt es evtl. einen Bestandsschutz, besonders im Hinblick auf die deutliche Arbeitszeitverlängerung?
Bedürfen die o.g. Veränderungen nicht der schriftlichen Form?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 11.02.2011 17:31:28
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

So wie das Ihr Arbeitgeber geregelt hat, ist dies sicherlich nicht möglich.

Eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit stellt eine Veränderung der Vertragsbedingungen dar, die entweder durch eine Zustimmung Ihrerseits, die nicht vorliegt oder durch eine Änderungskündigung, die ebenfalls nicht vorliegt, möglich ist. Ein Aushang am schwarzen Brett oder eine mündliche Erklärung seitens des Arbeitgebers kann einen Vertrag nicht ändern.Durch die seinerzeitige Festlegung der Arbeitszeit bzw. den Ausgleich durch Mehr-Urlaub ist Ihr Arbeitgeber gebunden und kann dies nicht, wann es ihm gefällt, einfach so ändern.Hier gibt es einen Vertrauensschutz des Arbeitnehmer.

Dies gilt ebenso für die Streichung des Urlaubs-bzw. Weihnachtsgeld oder Streichung der Mehr-Urlaubstage. Auch hier reicht eine mündliche Erklärung bzw. ein Aushang am „Schwarzen Brett" nicht aus. Bezüglich der Kürzung des des Weihnachtsgeldes durch Aushang am "Schwarzen Brett" hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig entschieden, dass dies rechtsunwirksam ist und zwar muss jeder Mitarbeiter schriftlich informiert werden. BAG (AZ: 10 AZR 69/96).

Zu beachten ist weiter: Zahlt der Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Kalenderjahre Weihnachtsgeld und das immer in gleicher Höhe, ist er auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, es sei denn dass er bei den Zahlungen auf die "freiwilligen, jederzeit widerrufbaren Leistungen" hingewiesen hat.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verweise bei Unklarheit auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 18:01:29

Hallo,

zunächst vielen Dank für Ihre Antwort!

Wenn Sie erlauben, habe ich eine Nachfrage bez. des von Ihnen genannten Vertrauensschutzes: heißt das, dass der Urlaub u.ä. weiterhin (wenn ja: wie lange) so gewährt werden muss, als sei der TV noch in Kraft?
Der AG beruft sich ja darauf, dass er nicht mehr im Arbeitgeberverband und somit an nichts mehr gebunden ist.

Vielen Dank und freundliche Grüße
Ovaron58
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 19:23:00

Sehr geehrter Fragesteller,

der Arbeitgeber,der aus dem Arbeitgeberverbannd austritt, bleibt tarifgebunden, bis der Tarifvertrag endet( sog. Nachbindung des Tarifvertrages) vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2003 4 AZR 573/02. Eine wie bei Ihnen vorliegende formlose Abrede durch mündliche Erklärung oder durch Aushang am „Schwarzen Brett" kann die Nachwirkung nicht ablösen ( BAG, Urteil vom 27.11.2002 4 AZR 660/01).
Demzufolge haben Sie Anspruch auf die im Tarifvertrag stehenden Vergünstigungen, wie Arbeitszeit Urlaub etc.

Entscheidend ist in Ihrem Fall, dass zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern seit dem Ablauf des Tarifvertrages keine Betriebsvereinbarung bezüglich der Vergünstigungen aus dem Tarifvertrag geschlossen wurde.Die formlose Deklaration bzw. die mündlichen Äußerungen reichen nicht aus.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt





Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Urlaubsanspruch gestrichen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-11
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