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Urlaubsanspruch bei Kündigung nach Wartezeit und in zweiter Jahreshälfte


| 31.07.2012 19:02 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Hallo,

hier zunächst die Daten:

Ich arbeite bei meinem aktuellen AG seit dem 01.09.2010, habe laut Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub und habe nun fristgerecht zum 31.08.2012 gekündigt. Dieses Jahr habe ich bereits 26,5 Urlaubstage genommen.

Das Problem:

Laut AG stehen mir nach der Kündigung anteilig nur 20 Urlaubstage zu und fordert die zuviel genommenen Urlaubstage über die Kündigungsfrist hinaus länger in der Firma zu arbeiten. Zudem steht im Arbeitsvertrag:

"Der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr beträgt 30 Tage; für anteilige Beschäftigungszeiten 2,5 Tage je vollen Monat."

Die Klausel für anteilige Beschäftigungszeiten greift meines Erachtens in dem Fall nicht. Ich habe nach der Wartezeit und in der zweiten Jahreshälfte gekündigt. Demnach habe ich laut BUrlG vollen Urlaubsanspruch.

Meine Frage:

Ist die Forderung des AGs zulässig? Was kann ich Ihrer Empfehlung nach tun, wenn mein derzeitiger AG nicht einlenkt?

Vielen Dank im Voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Urlaubsanspruch Wartezeit
31.07.2012 | 20:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Da Sie zum 31.08.12 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Sie bereits für das laufende Jahr den vollen Urlaubsanspruch erworben.

Die Auffassung Ihres AG ist daher unzutreffend. Es ist nicht richtig, dass Ihnen nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 20 Tagen zustehen soll.

Sie müssen daher auch nicht etwa über den Kündigungstermin hinaus bei dem AG arbeiten.

Weisen Sie den AG einfach nochmals schriftlich auf diese Rechtslage hin und erklären Sie, dass Sie am 31.08.12 Ihren leztzten Arbeitstag haben und anschliessend nicht mehr zur Verfügung stehen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2012-07-31 | 20:59


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Rechtsanwalt Sascha Steidel
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