Antwort vom
10.06.2010 | 08:33
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Kündigung ist es unschädlich, wenn der Begriff „Kündigung" selbst nicht gebraucht wird, vgl. Urteil des BAG vom 20.09.2006, Az.:
6 AZR 82/06. Der Erklärende, also Ihr Arbeitgeber, muss eine Äußerung abgegeben haben, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielt. Eine
Kündigung muss deshalb deutlich und klar auf diesen Beendigungswillen schließen lassen.
Vorliegend hat Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Soweit lediglich eine Absicht enthalten ist, muss die Erklärung gemäß §§
133,
157 BGB ausgelegt werden. Hierzu bedarf es jedoch des genauen Wortlauts der Kündigung sowie die Kenntnis aller Umstände im Einzelnen.
Im Zweifel muss ich jedoch davon ausgehen, dass der Arbeitgeber eine bedingungslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2010 wollte.
Eine andere Frage ist, ob Ihnen ordentlich gekündigt werden kann. Hierzu bedarf es aber die genaue Kenntnis des Arbeitsvertrages.
Auch sollten Sie im Weiteren prüfen lassen, ob die Erklärung an sich, wenn Sie denn eine Kündigung darstellen soll, überhaupt formwirksam ist. So verlangt das Gesetz gemäß
§623 BGB die Schriftform. Um dieser zu genügen, muss die Kündigung nicht nur schriftlich gefasst, sondern auch eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Dies soll sicherstellen, dass die Erklärung auch tatsächlichen von dem Berechtigten in dessen Willen abgegeben wurde.
Soweit Sie von einer bloßen „Mitteilung" sprechen, rate ich Ihnen dringend an, das Schreiben auch auf seine Formwirksamkeit hin überprüfen zu lassen. Sollte die Kündigung form- oder aus anderen Gründen unwirksam sein, so müssen Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, Kündigungsschutzklage erheben, wenn der Arbeitgeber diese vorher nicht selbst zurücknimmt.
2. Urlaubsanspruch
Zunächst festzustellen ist, dass Sie die Wartezeit des §4 BurlG von 6 Monaten wohl nicht erfüllt haben, soweit Sie erst seit dem 01.02.2010 beschäftigt sind und bereits am 30.06.2010 ausscheiden. Wohl steht Ihnen aber ein Anspruch auf Teilurlab nach §5 Abs.1 a) BurlG zu.
In welcher Höhe hängt letztlich davon ab, wie sich Ihre Stundenzahl auf Wochenarbeitstage verteilen.
Der Mindesturlaubsanspruch nach
§ 3 Abs. 1 BUrlG beträgt bei Fehlen einer tariflichen oder vertraglichen Vereinbarung 24 Werktage, d. h. bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Ist die Arbeitszeit bei einem Teilzeitbeschäftigten gleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, hat er Anspruch auf dieselbe Anzahl von Urlaubstagen wie der Vollzeitbeschäftigte.
Ist die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten ungleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, bemisst sich der Urlaubsanspruch nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche, die sich aus dem betrieblichen oder individuellen Arbeitszeitmodell ergibt.
Der Urlaubsanspruch errechnet sich hierbei anhand der Formal Gesamturlaubsanspruch des Vollzeit-AN ./. Wochenarbeitstage Vollzeit-AN x Wochearbeitstage Teilzeit AN.
Es kommt also darauf an, wie viel
Urlaub ein Vollzeitbeschäftigter im Jahr hat, wie viel Arbeitstage dieser erbringt und wie sich Ihre Arbeitsleistung auf die Woche verteilt. Dies kann momentan mangels entsprechender Angaben nicht beurteilt werden.
Da es in Ihrem Fall auf Detailkenntnis ankommt, rate ich Ihnen dringend an, den Sachverhalt, mit Blick auf die „Kündigung" unverzüglich nochmals anwaltlich prüfen zu lassen. Hierzu stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2010 | 09:41
Herzlichen Dank für die so schnelle Antwort. Die Mitteilung ist von meinem AG in schriftlicher Form verfasst und unterschrieben.
Meine Arbeitsstunden verteilen sich auf zwei volle Tage die Woche. Gesammturlaubsanspruch Vollzeit-AN wären 28Werktage, die Wochenarbeitstage Vollzeit-AN sind 5, meine Teilzeitarbeitstage nun 2volle Tage. Das heißt, mir stünden 11,2 Tage Urlaub zu???
Herzlichen Dank für die Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2010 | 10:51
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Soweit die "Mitteilung" schriftlich verfasst und unterschrieben wurde, so muss ich im Zweifel davon ausgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Ich rate Ihnen infolge der Tragweite jedoch dringend an, das Schreiben des Arbeitgebers nochmals einem Anwalt vorzulegen.
Der Urlaubsanspruch errechnet sich anhand Ihrer Angaben und unter zu Grundelegung der benannten Formel wie folgt:
(28 ./. 5) x 2 = 11,2 Tage
Dies betrifft jedoch dem Gesamturlaubsanspruch für das Jahr. Infolge, dass die Wartezeit von 6 Monaten nicht eingehalten und Sie zum 30.06.2010 ausscheiden, steht Ihnen lediglich Teilurlaub von 5/12 ausgehend von 11,2 Tagen Jahresurlaub zu. Ihre Urlaubsanspruch beläuft sich aufgerundet daher auf 5 Tage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow