364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1509 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr

Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr


| 12.08.2012 09:10 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich plane, meinen Arbeitsvertrag zum 15.9.2012 zu kündigen. Laut Vertrag sind kalenderjährlich 25 regelmäßige Urlaubstage vereinbart (5 Tage Woche). Die dort festgelegt Wartezeit von 3 Monaten nach Vertagsabschluss habe ich absolviert. Weiterhin heißt es: "Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat seiner Zugehörigkeit 1/12 des Jahresurlaubs."

Für eine Kündigung zum Mitte September würde ich 8/12 von 25 Tagen erhalten, also 16,6 Tage.

Frage: Ist dies zulässig oder erhalte ich die im Bundesurlaubsgesetz festgelegte Zahl von 20 Urlaubstagen (bei 5 Tage Woche)?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Urlaubsanspruch
12.08.2012 | 09:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ihr Arbeitsvertrag sieht die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, § 5 (Teilurlaub), vor.

Anspruch (nur) auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

- für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

- wenn er nach erfüllter Wartezeit "in der ersten Hälfte" eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Bei Ausscheiden in der zweiten Hälfte gilt dieses also nicht; Sie erhalten nicht nur Teil-, sondern einen vollen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen.

Nur durch Tarifvertrag kann davon abgewichen werden, was Sie nachsehen müssten - einzelvertraglich (durch den Arbeitsvertrag aber nicht).

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 15.08.2012 | 07:25

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank! Kann der Arbeitgeber mit Hinweis auf z.B. "betriebliche Gründe" die Genehmigung des gesamten Resturlaubs verweigern oder gibt es hierfür gesetzliche Auflagen?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.08.2012 | 09:30

Sehr geehrter Fragesteller,

"betriebliche Gründe" können immer angeführt werden.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

So will es das Bundesurlaubsgesetz, § 7, den ich teilweise eben zitiert habe.

Ist jedoch, auch deswegen z. B., der Resturlaub nicht mehr möglich, muss eine finanzielle Abgeltung erfolgen (Im Internet sind Urlaubsabgeltungsrechner vorhanden).

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-14 | 07:21


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Auskunft war klar formuliert und umfassend. Auch auf Aspekte, die von mir nicht direkt gefragt wurden, hat mich der Anwalt hingewiesen. Bin sehr zufrieden."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-14
5/5.0

Die Auskunft war klar formuliert und umfassend. Auch auf Aspekte, die von mir nicht direkt gefragt wurden, hat mich der Anwalt hingewiesen. Bin sehr zufrieden.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht