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Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer (TVöD)


| 04.06.2011 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling




Ich arbeite seit 1. Juli 2007 in einer dem öffentlichen Dienst nahestehenden Organisation mit einem derzeit bis 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TVöD. Das Arbeitsverhältnis endet am 14. August 2011 auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrages von April 2011. Am 15. August 2011 trete ich eine neue Stelle an. Mein Urlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber beträgt 30 Tage pro Jahr. Für den Rest meiner Beschäftigungszeit dort hat die Personalstelle mir einen Urlaubsanspruch von 17,5 Tagen errechnet (7 volle Beschäftigungsmonate x 2,5 Urlaubstage). Nun habe ich aber irgendwo gelesen, dass bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der komplette Urlaubsanspruch gewährt (oder abgegolten) werden muss und § 5 BUrlG liest sich für mich auch so: "1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ... c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet." Lässt sich daraus der Umkehrschluss ziehen, dass bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch gewährt werden muss? Und wenn ja, gilt das auch für den TVöD-Bereich? Stehen mir also für 2011 vom bisherigen Arbeitgeber 17,5 oder 30 Urlaubstage zu?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Arbeitnehmer Urlaubsanspruch
04.06.2011 | 16:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Es gilt vorliegend § 26 TVöD, welcher folgendes aussagt:

„§ 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."

Auf Grund dessen, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt, haben Sie korrekter weise bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch. Allerdings haben Sie dann beim neuen Arbeitgeber auf Grund § 6 BUrlG keinen Urlaubsanspruch mehr


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

Nachfrage vom Fragesteller 04.06.2011 | 21:12

Liebe Frau Sperling,

herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage! Eine Nachfrage habe ich noch: Bezieht sich § 5 BUrlG auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) oder auf den mir nach TVöD zustehenden Urlaub (30 Tage bei 5-Tage-Woche)? Ihre Antwort verstehe ich so, dass mir die 30 Tage zustehen, aber ich habe auch schon zwei andere Varianten gelesen: 1) Es besteht nur ein Anspruch auf den in § 3 BUrlG festgelegten Mindesturlaub. Demnach stünden mir 20 Tage zu. 2) Es besteht ein Anspruch auf 20 Tage Mindesturlaub plus für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des nach TVöD über den Mindesturlaub hinaus gewährten Urlaubs. Das sind bei mir 10 Tage, so dass sich ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen ergeben würde: 20 Tage Mindesturlaub + 5,6 = gerundet 26 Tage (10 ./. 12 = 0,8 x 7 volle Beschäftigungsmonate = 5,6).

Weil es einen nicht unerheblichen Unterschied macht, ob ich nun 20, 26 oder 30 Tage einfordere, wäre ich meiner Sache gerne sicher und würde mich deshalb freuen, wenn Sie mir in diesem Punkt noch weiterhelfen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.06.2011 | 22:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Vorliegend erhalten Sie den gesamten Urlaub nach TVöD. Die Berechnung aus dem Mindesturlaub erfolgt nur im Zusammenhang mit Krankheit.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2011-06-06 | 21:06


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"Die Antwort, dass grundsätzlich ein höherer als der von der Personalstelle ermittelte Urlaubsanspruch besteht, war richtig. Aber die Auskunft, dass ein Anspruch auf den vollständigen tariflichen Jahresurlaub (30 Tage) besteht, war falsch. Nachzulesen z.B. im Rundschreiben des BMI vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0 - (§ 26 Rn. 1.4, Seite 42) oder in Dörring, Kutzki, Polzer (Hg.): TVöD-Kommentar: Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst (§ 26 TVöD AT, Rn. 62, S. 452). "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-06-06
2,4/5.0

Die Antwort, dass grundsätzlich ein höherer als der von der Personalstelle ermittelte Urlaubsanspruch besteht, war richtig. Aber die Auskunft, dass ein Anspruch auf den vollständigen tariflichen Jahresurlaub (30 Tage) besteht, war falsch. Nachzulesen z.B. im Rundschreiben des BMI vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0 - (§ 26 Rn. 1.4, Seite 42) oder in Dörring, Kutzki, Polzer (Hg.): TVöD-Kommentar: Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst (§ 26 TVöD AT, Rn. 62, S. 452).


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