04.06.2011 | 16:11
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Es gilt vorliegend § 26 TVöD, welcher folgendes aussagt:
„§ 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der
Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1;
§ 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."
Auf Grund dessen, dass
§ 5 BUrlG unberührt bleibt, haben Sie korrekter weise bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch. Allerdings haben Sie dann beim neuen Arbeitgeber auf Grund
§ 6 BUrlG keinen Urlaubsanspruch mehr
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
04.06.2011 | 21:12
Liebe Frau Sperling,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage! Eine Nachfrage habe ich noch: Bezieht sich § 5 BUrlG auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) oder auf den mir nach TVöD zustehenden Urlaub (30 Tage bei 5-Tage-Woche)? Ihre Antwort verstehe ich so, dass mir die 30 Tage zustehen, aber ich habe auch schon zwei andere Varianten gelesen: 1) Es besteht nur ein Anspruch auf den in § 3 BUrlG festgelegten Mindesturlaub. Demnach stünden mir 20 Tage zu. 2) Es besteht ein Anspruch auf 20 Tage Mindesturlaub plus für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des nach TVöD über den Mindesturlaub hinaus gewährten Urlaubs. Das sind bei mir 10 Tage, so dass sich ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen ergeben würde: 20 Tage Mindesturlaub + 5,6 = gerundet 26 Tage (10 ./. 12 = 0,8 x 7 volle Beschäftigungsmonate = 5,6).
Weil es einen nicht unerheblichen Unterschied macht, ob ich nun 20, 26 oder 30 Tage einfordere, wäre ich meiner Sache gerne sicher und würde mich deshalb freuen, wenn Sie mir in diesem Punkt noch weiterhelfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.06.2011 | 22:08
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Vorliegend erhalten Sie den gesamten Urlaub nach TVöD. Die Berechnung aus dem Mindesturlaub erfolgt nur im Zusammenhang mit Krankheit.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin