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ich arbeite seit 18.01.2010 in einer kleinen Firma (unter 10 Angestellte) und möchte nun zum 15.08.2010 kündigen. Meine Kündigung werde ich am 07.07.2010 bekanntgeben.
Mein Jahresurlaub sind 18 Urlaubstage (bei einer drei Tage-Woche).
In diesem Kalenderjahr habe ich bisher 3 Urlaubstage genommen.
Der Arbeitsvertrag ist sehr kurz und lautet bzgl. Urlaub wie folgt:
...
Der Urlaubsanspruch wird auf 18 Arbeitstage pro Kalenderjahr festgesetzt.
Im übrigen gelten für beide Seiten die gesetzlichen Bestimmungen.
...
1. Frage:
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Gemäß BUrlG §5 steht mir der gesamte Jahresurlaub für 2010 noch zu.
Ist das richtig ?
2. Frage:
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Da ich mein Arbeitsverhältnis zum 18.01.2010 begonnen habe, hätte ich rechnerisch nur 17 Urlaubstage.
Wie verhält sich dies nun bei meiner Kündigung, den im BUrlG steht ja in §5, das mir der gesamte Jahrsurlaub zusteht.
Sind nun 17 oder 18 Tage richtig ?
3. Frage:
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Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern ?
Antwort geschrieben am 05.07.2010 05:45:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 96
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz wird der volle Urlaubsanspruch, in Ihrem Fall 18 Tage, erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08 die sechsmonatige Wartezeit abgelaufen ist, besteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe, wenn im Arbeitsvertrag keine gegenteilige Regelung (z. B. im Jahr des Ein- und Austritts nur anteiliger Urlaub) vereinbart wurde.
Sie haben also Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 18 Tagen und Ihr Arbeitgeber kann den Urlaub entweder in Natur gewähren oder muß die nicht genommenen Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten (auszahlen).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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