Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema Urlaubsanspruch.
ich bin seid dem 15.6.2009 ausgelernte zahnarzthelferin.
ich habe keine zusatzqualifikationen.
seid dem 1.7.2009 arbeite ich für meine jetzigen Zahnärztin,welche ein schulpflichtiges kind hat.Sie schliesst die praxis vorwiegend in den ferein und verbraucht meine 25 urlaubstage und sogar mehr fremdbestimmt.so kommt es,dass die praxis tatsächlich mehr tage zu hat,als ich Urlaub habe.im letzten Jahre hatte die praxis ca 4 tage länger zu,d.h. 29 tage. Diese 4 Tage möchte Sie nun als minustage für dieses Jahr ausweisen.damit bin ich nicht einverstanden.
ich bin weder verheiratet noch habe ich kinder.
mein bruttogehalt beläuft sich auf 1360 Euro brutto,wochenstunden 38-40,urlaubstage 25.neben dem gehalt bekomme ich noch 200 euro fahrkosten pro monat von meiner chefin ausbezahlt.
in meinem Arbeitsvertrag steht nichts besonderes. es handelt sich um den üblichen vordruck.
Neben mir gibt es dort nur noch eine weitere ausgelernte Zahnarzthelferin,sowie eine Auszubildene im 2 Lehrjahr.
Meine chefin bestimmt den Praxisurlaub allein und ohne rücksprache mit uns. unter praxisurlaub ist zu verstehen,dass in dieser Zeit dort niemand ist.weder Zahnärztin noch Helferinnen oder sonst wär.Kurzum betrieb komplett zu.
so war im letzten jahr die praxis an Weiberdonnerstag und rosenmontag sowie 2 wochen über ostern,2 wochen im sommer,2 wochen im herbst,6 tage über weihnachten komplett geschlossen.
Auf diese Weise werden meine 25 Urlaubstage komplett fremdbestimmt durch meine chefin vorgegeben.ich würde zumindest gern über einen Teil der tage selbstständig verfügen.hätte zum beispiel lieber eine woche mehr sommerurlaub und würde auf eine an ostern gern verzichten.
mir stellen sich folgende fragen:
1.Darf meine Zahnärtzin meine kompletten 25 Urlaubstage zeitlich derart festlegen?
2.Wieviele darf meine Chefin bestimmen?
3.Wenn nein,wieviele Urlaubstage stehen zu meiner disposition,über die ich selbst verfügen darf?
An dieser Stelle reicht mir nicht die Aussage,dass es viele verschiedene auffasuungen dazu gibt.zum beispiel 50 prozent,60 Prozent,1/5. mich interessiert es für meinen konkreten fall.ich möchte meiner chefin eine genaue anzahl an tagen benennen können,die ich selbst nehmen darf.
4.gibt es eine norm im gesetz,die dies regelt?ich habe diesbezüglich nur rechtsprechung von arbeitsgerichten gefunden.
5.kann meine chefin in dem fall,dass Sie meine 25 urlaubstage und mehr aufbraucht dergestalt vorgehen,dass Sie mir diese über 25 tage liegende Zeit als minustage fürs Folgejahr aufführt,sprich ich dementsprechend nunmehr nur noch 21 urlaubstage habe oder kann Sie gar Geld für diese 4 Tage von mir zurück verlangen
6.Welcher tarifliche Bruttolohn steht mir zu? Bin seid über 2 jahren ferige Zahnartzhelferin.
An dieser Stelle möchte ich einen konkreten Eurobetrag hören,ausgehend von der niedrigsten Qualifikation.
7.Kann ich diesen tarif einklagen?
8.muss ich mir untertarifliche bezahlung gefallen lassen,unter anderem weil Sie mir Fahrgeld zahlt oder ich vermeintlich weniger kann als eine Helferin,die dort auch ihre Ausbildung gemacht hat?
Antwort geschrieben am 23.01.2012 00:41:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Darf meine Zahnärtzin meine kompletten 25 Urlaubstage zeitlich derart festlegen?
Nein, das ist nicht in Ordnung.
Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitnehmer selber Ihren Urlaub wählen.
Nur wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, darf der Urlaub versagt werden.
Dieses kann ich nach ihrer Schilderung nicht erkennen.
Auch brauchen Sie sich die 4 Tage nicht als Minusstunden anrechnen zu lassen.
Es ist allein das Risiko ihrer Arbeitgeberin, den sie für diese Zeit keine Arbeit für Sie hat beziehungsweise ihre Praxis schließen.
Eine Anrechnung auf den Urlaub oder gar die Berechnung von Minusstunden ist somit nicht in Ordnung.
2.Wieviele darf meine Chefin bestimmen?
Dieses ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Wie bereits mitgeteilt darf Sie Ihnen aber nicht Ihre komplette Urlaubsplanung vorschreiben.
Nur im Ausnahmefall, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, darf Sie Ihnen beispielsweise den Urlaub versagen. Dieses kann ich hier aber nicht erkennen, da es hier so schein, als ob es System ist. Gegebenenfalls sollten Ihre Arbeitgeberin zusätzliches Personal einplanen oder das Schließen der Praxis anders legen.
Sie darf es jedenfalls nicht auf Ihrem Rücken austragen.
3.Wenn nein,wieviele Urlaubstage stehen zu meiner disposition,über die ich selbst verfügen darf?
Grundsätzlich können Sie über Ihre Urlaubstage ( nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Tage oder wenn es vertraglich vereinbart ist noch mehr) völlig frei bestimmen.
Nur wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (zum Beispiel spontane Arbeitsüberlastung) darf der Urlaub versagt werden.
Dieses kann ich wie bereits gesagt nicht erkennen. Zudem brauchen nicht Sie als Arbeitnehmer beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, vielmehr muss Ihre Arbeitgeberin beweisen können, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dieses wird nach Ihrer Schilderung kaum möglich sein.
4.gibt es eine norm im gesetz,die dies regelt?ich habe diesbezüglich nur rechtsprechung von arbeitsgerichten gefunden.
Nein, eine konkrete Norm gibt es nicht.
Wie bereits mitgeteilt wird die Mindestanzahl der Urlaubstage vom Gesetz geregelt, der Rest ist
Rechtsprechung.
Zusammengefasst ist der Arbeitnehmer aber wie bereits mitgeteilt in seiner Urlaubsplanung frei, muss aber dringende betriebliche Gründe berücksichtigen.
5.kann meine chefin in dem fall,dass Sie meine 25 urlaubstage und mehr aufbraucht dergestalt vorgehen,dass Sie mir diese über 25 tage liegende Zeit als minustage fürs Folgejahr aufführt,sprich ich dementsprechend nunmehr nur noch 21 urlaubstage habe oder kann Sie gar Geld für diese 4 Tage von mir zurück verlangen
Nein, wie bereits mitgeteilt ist ein „Zwangsurlaub" grundsätzlich nicht zulässig und entsprechende freie Zeiten dürfen Ihnen nicht als Minusstunden angerechnet werden.
6.Welcher tarifliche Bruttolohn steht mir zu? Bin seid über 2 jahren ferige Zahnartzhelferin.
Es gibt leider keinen einheitlich tariflich geregelten Bruttolohn.
In einigen Bundesländern gibt es so genannte Manteltarifverträge unter anderem für die Vergütung von Zahnarzthelfern/Zahnarzthelferinnen.
Es ist aber leider einheitlich in diesen Tarifverträgen, dass ein gewisser Mindestlohn hier nicht vorgeschrieben wird. Alle Tarifverträge lassen es also zu, dass individuell ein abweichender Lohn im Wege eines Arbeitsvertrages vereinbart werden kann.
Selbst wenn also ein Tarifvertrag für Sie Gültigkeit hätte, würde dieser lediglich einen groben Rahmen vorgeben, würde aber durch Ihren konkreten Arbeitsvertrag konkretisiert werden.
Mit anderen Worten: es geht für Sie also grundsätzlich der Arbeitslohn, wie er für Sie im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist
7.Kann ich diesen tarif einklagen?
Wie bereits mitgeteilt können Sie leider keinen Mindestlohn einklagen, da ein solcher Mindestlohn für Sie nicht existiert.
Hier gilt ausschließlich der Arbeitsvertrag.
8.muss ich mir untertarifliche bezahlung gefallen lassen,unter anderem weil Sie mir Fahrgeld zahlt oder ich vermeintlich weniger kann als eine Helferin,die dort auch ihre Ausbildung gemacht hat?
Wie bereits mitgeteilt kommt es auf den Arbeitsvertrag an.
Hier müsste aber konkret geschaut werden, wie hoch Ihr Arbeitslohn im Verhältnis zum branchenüblichen Arbeitslohn in Ihrer Region ist.
Hier kommt nämlich der Begriff des so genannten Lohnwuchers ins Spiel.
Bei einer deutlichen Unterschreitung des branchenüblichen regionalen Lohns ( es müsste circa eine Unterschreitung um die Hälfte vorliegen), würde von einem sittenwidrigen Unterschreiten des Lohns im Sinne von § 138 BGB gesprochen werden können mit der Folge, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Lohn an eine ortsübliche vergleichbare Vergütung anzupassen wäre.
Um dieses abschliessend beurteilen zu können, müsste aber Ihr Arbeitsvertrag geprüft werden und der ortsübliche vergleichbare Lohn ermittelt werden. Bitte sehen Sie mir nach, dass dieses im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich ist. Hier haben Sie jedenfalls einen Anhaltspunkt,den Sie weiter verfolgen könnten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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