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Frage geschrieben am 18.03.2010 10:58:47

Urlaubsanspruch

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1130
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In unserem Betrieb haben alle Angestellten einen Gesamturlaubsanspruch von 30 Tagen.

Von diesen 30 Tagen, werden jedoch bereits 15 Tage für den festen Betriebsurlaub im Sommer festgelegt.
Zudem kommen noch weitere Brückentage (6 Tage), die ebenfalls festgelegt werden.

Insgesamt werden bei uns 21 Tage festgelegt und nur 9 Tage (noch nicht einmal zwei Wochen Urlaub), bleiben zur freien Verfügung übrig.

Ich finde, dass 70 % meines Urlaubsanspruches bereits festgelegt ist enorm viel. Für mich bleiben nur noch 30 % übrig, die ich frei nutzen kann.

Gibt es ein Gesetz, welches festlegt wieviel Urlaub festgelegt werden darf und wieviel dem Angestellten zur freien Verfügung überlassen werden muss ?
Oder ist diese Festlegung in Ordnung ?


Antwort geschrieben am 18.03.2010 12:16:05
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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Sehr geehrte Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Der Arbeitgeber ist Schuldner des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung nach dem Bundesurlaubsgesetz. Er ist grds. nicht frei bei der Festlegung, an welchen Tagen des Urlaubsjahres er den Urlaub des AN erfüllen will.

Als normierte Regeln für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld sind § 7 I und II BUrlG oder die entspr. Tarifvorschriften zu nennen. Aus § 7 BurlG ergibt sich etwa, dass zwar Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, aber dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen können.
Aus dieser Regelung ergibt sich im Ergebnis also nicht, wieviel Urlaub festgelegt werden darf. Dies ist vom Einzelfall abhängig und je nach Lage des Sachverhaltes zu bestimmen.

Denkbar ist auch, dass es in Ihrem Fall Tarifvorschriften gibt, die dies regeln.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Betriebsvereinbarungen geschlossen wurden, die die Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ermöglichen.
Die kollektive Verteilung des Urlaubs auf das Urlaubsjahr, insb. die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, die Aufstellung eines Urlaubsplans und die Einführung eines Betriebsurlaubs, unterliegt der Mitbestimmung eines ggf. vorhandenen Be¬¬triebs- oder Personalrats, § 87 I Nr. 5 BetrVG.

Im Ergebnis kann ich damit nicht abschließend klären, ob die beschriebene Festlegung in Ordnung ist. Hierzu wäre eine weitere Einarbeitung in den Rechtsfall notwendig.
___

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M. Ziegler
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