Urlaubsanspruch
14.11.2011 10:47
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
mein Arbeitgeber(Personaldienstleister) hat mich zum 05.09.11 eingestellt.
Mein Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage im Jahr.
Welchen Urlaubsanspruch habe ich für das Jahr 2011 unter Beachtung der Probezeit?
Kann mein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für 2011 nach folgender Regelung kürzen:
September: kein Anspruch (da kein voller Monat)
Oktober: 2 Tage Anspruch
November: 1 Tag Anspruch
Dezember: 2 Tage Anspruch
...
Januar 12: 2 Tage Anspruch
Februar 12: 1 Tag Anspruch
Muss der
Urlaub 2011 bis zum 31.12.2011 komplett genommen werden? Verfällt nicht genommener Urlaub 2011 zum 01.01.12 oder 31.03.12?
Vielen Dank!
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Urlaubsanspruch
14.11.2011 | 11:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach
§ 4 BUrlG steht dem Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten
Urlaub zu. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Probezeit, sonder vielmehr eine Wartezeit für den Urlaub. Allerdings laufen beide Zeiten parallel.
Es ist aber nicht korrekt, zu pauschalisieren, dass man während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch hat. Man hat lediglich eine Wartezeit. Allerdings kann der Arbeitgeber auch in dieser Wartezeit Urlaub gewähren.
Für die Monate in der Wartezeit entsteht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat.
Da im Gesetzt von einem Urlaubsanspruch auf volle Monate die Rede ist, sieht Ihr Urlaub so aus, dass der Arbeitgeber Ihnen für die Monate Oktober bis März 2012 jeweils 2 Tage gewähren muss.
Weshalb hier für November und Februar nur jeweils ein Tag angesetzt werden, ist nicht nachvollziehbar.
Ihr Urlaub aus 2011 kann auch noch in 2012 genommen werden,
§ 7 Absatz 3 BUrlG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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