Antwort geschrieben am 04.05.2011 16:45:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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gesetzlich wird nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist der volle Urlaubsanspruch erworben, § 4 BUrlG. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass am 06.10.2011 grundsätzlich der Anspruch auf 24 Werktage (= 4 Wochen) Urlaub für das Kalenderjahr 2011 entsteht. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche 24 Arbeitstage.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 BUrlG Doppelansprüche ausgeschlossen sind. In dem Umfang, in dem Ihnen bereits ein früherer Arbeitgeber für das Kalenderjahr Urlaub gewährt hat, entsteht kein weiterer Urlaubsanspruch.
Wenn Sie also eine 5-Tage-Woche haben und bei Ihrem vormaligen Arbeitgeber bereits einen Arbeitstag Urlaub hatten oder wenn Sie bei einer 6-Tage-Woche schon 5 Arbeitstage Urlaub hatten, verbleibt ein Anspruch von 19 Arbeitstagen.
Diese allgemeine Antwort über die Rechtslage kann eine Einzelfallprüfung, der weitere Angaben (Vorbeschäftigung?) und Unterlagen (Arbeitsvertrag, evtl. Tarifvertrag) zu Grunde gelegt wird, nicht ersetzen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen behilflich gewesen zu sein.
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