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Urlaubsanspruch / Urlaubszeitpunkt


| 02.04.2012 17:15 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork




Folgende Ausgangslage:
Ich arbeite als Errichter für Windenergieanlagen auf der Nordsee (Offshore).
Dabei habe ich einen Rhythmus von 14 Tage (inkl. Wochenende und Feiertage) Arbeit a 12 Stunden und 12 Stunden Freizeit!
Danach dann 14 Tage Offshorefrei (also zu Hause)!

Die Regelung ist eigentlich ganz gut, man holt in den 14 Tagen Arbeit die Stunden raus, um 14 Tage zu Hause sein zu können (müssen)!

Nun zur Frage:
Wenn ich Urlaub nehmen möchte, dann sollen wir von der Fa. her die Urlaubszeit so legen, dass sie in dieser 14 Tägigen "Erholungsphase" liegt!
Nun habe ich aber zwei Kinder im schulpflichtigen Alter und würde gerne einmal im Jahr Urlaub mit der ganzen Familie machen.
Doch leider liegt die Ferienzeit meiner Kinder in einem 14 Tägigen Arbeitszeitfenster.

Gibt es da eine gesetzliche Regelung?
Im BUrlG §7 steht, das der Urlaub zusammenhängend auf 12 aufenanderfolgenden Werktagen zu gewähren sei, es sei denn, das Bertiebliche Gründe dagegensprechen!

Die "Offshorefreizeit" hat man sich doch mit den 14 Tagen a 12 Stunden herausgearbeitet und man dürfte in den 14 Tagen Freizeit ja auch nicht eingesetzt werden. Aber wenn ich meinen Urlaub in genau dieser "Freizeit" nehmen MUSS, dann habe ich ja nie "richtigen" Urlaub, sondern in dem Fall dann (vom Urlaubsgeld) bezahlte Offshorefreizeit!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema:
Urlaubsanspruch
02.04.2012 | 20:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage:
"Nun habe ich aber zwei Kinder im schulpflichtigen Alter und würde gerne einmal im Jahr Urlaub mit der ganzen Familie machen.
Doch leider liegt die Ferienzeit meiner Kinder in einem 14 Tägigen Arbeitszeitfenster.
Gibt es da eine gesetzliche Regelung?"


Eine gesetzliche Regelung dergestalt gibt es nicht. Das BUrlG regelt zudem nur den Mindesturlaubsanspruch und ist nach § 13 I BUrlG durch Tarifverträge weitgehend abdingbar.



In Ihrem Arbeitsbereich besteht die Regelung, dass einer 14 Tage Schicht eine 14-tägige Erholungsphase folgt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass 12 Stunden Schichten zum einen körperlich wie psychisch enorm belastend sind und zudem die verbleibende Freizeit nicht nach freiem Ermessen heimatnah verbracht werden kann.

Hier wäre es durch eine weitsichtige Urlaubsplanung durchaus möglich, die Schichten so zu legen, dass sich die Erholungsphasen weitgehend mit den Schulferien Ihrer Kinder überschneiden, indem Sie Ihre Wunschtermine so früh wie möglich für die Urlaubsplanung angeben.


Möglicherweise lässt sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch so auf den Dienstplan einwirken, dass Sie zu den gewünschten Terminen Urlaub haben können.


Dass Sie den Urlaub nur in der Erholungsphase nehmen können ist an sich nicht zu beanstanden, da sich Schicht- und Erholungsphase quasi wechselseitig bedingen. Es sind gewissermaßen zwei Seiten derselben Medaille. Würden Sie Urlaub in der Schichphase nehmen, fiele zugleich nämlich die entsprechende Erholungsphase weg.







Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.



Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2012-04-04 | 09:58


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