Frage geschrieben am 21.04.2010 21:42:38
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Urlaubsanspruch Minijob Arbeitszeitkonto
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2077Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte eine geringfügige Beschäftigung eingehen. Der Arbeitgeber hat mich auch bei der Knappschaft angemeldet und mir den Anmeldebescheid ausgehändigt. Wir haben eine mündliche Vereinbarung über 40 Monatsstunden bzw. 480 Jahresstunden getroffen, so dass wir die Grenze von 4800 Euro jährlich einhalten.
1. Mein Arbeitgeber möchte mir keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geben, da er laut seiner Aussage dann verpflichtet ist, mir eine Lohnfortzahlung bei Urlaub zu gewähren. Er möchte mit "sonstiger flexibler Arbeitszeitregelung" ein Jahresstundenkonto führen.
Habe ich tatsächlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 4 Wochen mit Lohnfortzahlung wenn ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bekomme und mit einem Jahresstundenkonto arbeite?
2. Sollte ich trotz oben genannter Bedingungen (mündlicher Vertrag, Jahresstundenkonto) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, wieviel ist das dann? Ich arbeite immer abwechselnd 2 und 3 halbe Tage pro Woche, also insgesamt 10 halbe Tage pro Monat.
3. Ist der Arbeitgeber mit schriftlichem Vertrag automatisch verpflichtet Urlaubstagegeld zu zahlen?
4. Welcher Paragraf belegt oben genanntes, so dass ich es nachlesen kann?
Herzlichen Dank für die Beantwortung!
Antwort geschrieben am 21.04.2010 22:24:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Die Aussage Ihres AG ist falsch. Auch ein 400 € Job ist ein reguläres Arbeitsverhältnis. Es gibt immer einen Arbeitsvertrag, dieser kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Nach dem Nachweisgesetz ist der AG aber verpflichtet dem AN auf Verlangen die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses bis einen Monat nach Beginn schriftlich nachzuweisen. Dazu gehört etwa Arbeitszeit, Urlaub oder Lohn. Sie haben auch bei einem Minijob Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies betrifft aber nur Tage, an denen Sie regulär gearbeitet hätten und dies wegen Krankheit nicht können.
2. Sie haben auch einen Urlaubsanspruch, dieser muss aber umgerechnet werden auf die Anzahl der Arbeitstage. Die Formel ist Arbeitstage pro Woche geteilt durch 6 x 24= Urlaubstage.
Bei Ihnen 2,5 / 6 x 24=10 Tage.
3. Unabhängig ob schriftlicher oder mündlicher Vertrag, Sie haben einen Anspruch auf Urlaubsentgeld. Auch während des Urlaubs muss Ihre übliche Vergütung fortgezahlt werden. Nicht zu verwechseln ist das mit Urlaubsgeld, dies ist eine zusätzliche Vergütung, auf die man nur Anspruch hat, wenn es gesondert vereinbart ist.
4. Die Nachweispflichten sind in § 2 NachwG geregelt. Der Urlaub ergibt sich aus § 1 ff. BUrlG. Die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 3 EntgFG geregelt.
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