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Urlaubs-, und Weihnachtsgeld


| 25.01.2011 16:30 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 1 Stunde

In meinem Anstellungsvertag wird ein Vergütungsbetrag p.a. ausgewiesen. zzgl. vermögenswirksame Leistungen. Was in diesem Vergütungsbetrag enthalten ist, wird nirgens ausgewiesen. Alle anderen Angestellte haben einen Arbeitsvertrag mit einem Monatsbruttolohn, in dem hervorgeht, das 50% Urlaubsgeld und 50% Weihnachtsgeld zusätzlich vom Monatslohn gezahlt werden. (Also rechnerisch insgesamt ein 13. Monatsgehalt.)
Nun meine Frage: Habe ich einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie alle anderen Abreibtnehmer auch, obwohl das nicht in meinem Vertrag erwähnt wird ?
2. Mein VL Vertrag ist ausgelaufen. seid dem bekomme ich auch die festgeschriebenen VL nicht mehr gezahlt. Können die Zahlungen einfach eingestellt werden ? Muß ich einen neuen Vertrag VL abschließen um die Leistung zu erhalten ?
25.01.2011 | 16:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

1.
Aus dem Umstand, dass die anderen Arbeitnehmer eine entsprechende Regelung in ihren Verträgen haben, ergibt sich nicht, dass dies bei Ihnen auch so ist, auch wenn es in Ihrem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Vielmehr haben Sie nur einen Anspruch aus denen mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Zahlungen. Wenn also dort ein Vergütungsbetrag erwähnt ist, der nicht an gewisse Bedingungen geknüpft wird und auch nicht ausdrücklich freiwillig geleistet wird, so haben Sie einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages gegen Ihren Arbeitgeber.

Etwas anderes könnte sich nur aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur betrieblichen Übung bei der Zahlung von Weihnachtsgeld ergeben. Unter einer solchen betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer zuteil werden solle. Dabei ist für den Bereich der Gratifikationen eine dreimalige vorbehaltslose Zahlung als verbindlich angesehen worden.

Wenn Sie also schon dreimal vorbehaltslos Weihnachtsgeld bekommen haben, dann dürfte dies nun eine verbindliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers auch für die Zukunft begründet haben.

Ansonsten haben Sie nur einen Anspruch auf den im Vertrag genannten Vergütungsbetrag.

2.
Vermögenswirksame Leistungen dürfen vom Arbeitgeber nur in Spar- oder Anlageformen gezahlt werden, die nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz hierzu geeignet sind. Eine Auszahlung an den Mitarbeiter darf nicht erfolgen. Sie müssen daher einen geeigneten Vertrag abschließen und dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen.


Bewertung des Fragestellers 2011-01-28 | 14:20


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