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Frage geschrieben am 22.03.2011 16:36:17

Urlaub während Krankheit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2196
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Ich leide an Arthrose am Kniegelenk seit ungefähr 30 Jahren. Bei meinem letzten Hausarztbesuch wurde ich für mehrere Wochen krankgeschrieben. Er riet mir zu einem Besuch bei meiner Orthopädin.
Ich habe so starke Schmerzen, dass ich meinen Beruf z.Zt. nicht ausüben kann. Es wird auf jeden Fall über kurz oder lang zu einer Kniegelenkoperation kommen.
Ich bin verbeamtete Lehrerin. Wenn mich meine Orthopädin nun für einen längeren Zeitraum krank schreibt, der auch die reguläre Ferienzeit betreffen würde, kann ich dann trotzdem in der regulären Ferienzeit Urlaub im Ausland machen? Oder ist es ratsam, dass meine Orthopädin mich nur für die normale Arbeitszeit krankschreibt?


Antwort geschrieben am 22.03.2011 17:31:00
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


die Dienstunfähigkeit hindert Sie rechtlich nicht, den geplanten Urlaub im Ausland anzutreten, allerdings nur, sofern der Auslandsurlaub sich nicht Negativ auf die Genesung auswirkt.

Insoweit haben Sie die Dienstpflicht, am Genesungsprozess mitzuwirken und alles zu unterlassen, was sich darauf negativ auswirken könnte.

Und genau an diesem Punkt hätte ich bedenken, wenn Sie von solch großen Schmerzen berichten, der Sie an der Berufsausübung hindert. Denn ich kann mir kaum vorstellen, dass dann ein Auslandsaufenthalt mit An- und Abreise sich nicht negativ auswirkt; allerdings ist dieses eher eine medizinische Frage, die sich aber sicherlich auch der Dienstherr stellen wird.

Unbedingt sollten Sie sich aber dann vom Arzt bestätigen lassen, dass der Urlaub keine Negaivauswirkungen hat.

Zudem sollten Sie prüfen, ob Sie Leistungen Dritter beziehen. Sollten Leistungen z.B. von einer Zusatzkrankenkasse bezogen werden, wird der Urlaub dann der vorherigen Einwilligung des Leistungsträgers bedürfen.


Die Alternative, die Dienstunfähigkeit quasi für die Urlaubszeit unterbrechen zu lassen, halte ich in Hinblick auf die Tatsache, dass Versorgungsamt und auch Dienstherr sicherlich nicht positiv reagieren werden, für höchst bedenklich, würde also davon abraten, da eine amtsärztliche Untersuchung und nähere Prüfung dann - auch in Hinblick auf die oben erwähnte Mitwirkung bei der Genesung - gewiss sein dürfte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



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