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Hallo,
Ich habe 1 Monat Kündigungsfrist. Als ich im November fristgerecht auf 31 Dezember kündigen wollte, drohte mein Chef mir, meine Resturlaub wegen schwieriger Projektsituation nur auszubezahlen. Auch für meine Kollegen würde der Urlaub dann entfallen. Es ist in der Firma üblich, dass zwischen Weihnachten und Neujahr alle Urlaub haben.
In letzer Konsequenz habe ich dann zum 31 Januar gekündigt. Ich habe gut 1 Woche Urlaub übrig, das Projekt ist nicht wesentlich weiter, da mein Chef mich mindestens 2 Wochen mit anderen Dingen beschäftigt hat, ein Ersatz für mich ist noch nicht da. Am schwarzen Brett ist mein Urlaub schon eingetragen, dennoch mache ich mir Sorgen, dass mein Chef es sich nochmal überlegt.
Welche Argumente kann ich verwenden bzw wie könnte ich mich in einem solchen Fall wehren?
Danke
Antwort geschrieben am 19.01.2012 10:23:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet aufgrund einer Kündigung Ihnen Ihren Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. In diesem Falle ist der Urlaub abzugelten; § 7 Absatz 4 BUrlG.
Der Arbeitgeber kann einen vom Arbeitnehmer gewünschten Urlaubszeitraum ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen; § 7 Absatz 1 BUrlG.
Ist Ihr Urlaub durch den Eintrag am Schwarzen Brett durch Ihren Arbeitgeber genehmigt worden, kann er diese Genehmigung grundsätzlich nicht widerrufen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Unternehmen durch Ihr Fehlen vor dem Zusammenbrechen stehen würde.
Sollte Ihr Arbeitgeber den Urlaub trotzdem widerrufen, haben Sie die Möglichkeit die Unwirksamkeit vor dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Ingo Bordasch
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