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Urlaub nur ( Blockweise ) 4 x 3Tage, rechtens?


10.12.2010 15:56 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich Arbeite seit 5Jahre in einer Diskothek. Die Arbeitszeiten sind Do-Fr-Sa und vor Feiertagen zu je ~10h. Seit ich dort Arbeite gibt es keine Pflicht meinen Urlaub am Stück zu nehmen. Bis heute habe ich meine 12 Tage immer so genommen das ich mal hier, mal da einen Sa. Urlaub habe. Also insg. 12 Samstage im Jahr.

Ab dem kommenden Jahr ist von meinem Arbeitgeber geplant, das ich mir nur noch 3Tage am Stück Urlaub nehmen darf. Ergo ein ganzes Wochenende und keine einzelnen Tage mehr.

Aus meinen 12 x 1Tag Urlaub werden also 4 x 3Tage Urlaub. Dazu kommt das es Donnerstags für einen Urlaubstag nur 40€ gibt, Freitags und Samstags 56€. Das wird damit begründet das Do. ja i.d.R. auch nur 5h geöffnet sei, während an einem Freitag und Samstag eben zwischen 9h und 11h geöffnet ist.

Grundlegend geht es mir aber darum, darf mein Arbeitgeber mir vorschreiben das ich meine ohnehin schon wenigen 12 Urlaubstage nur noch zusammenhängen nehmen darf, oder gibt es aufgrund das es eben nur 12Tage sind, dort eine andere Regelung?

In meinem Arbeitsvertrag steht unter "§7 Urlaub" folgendes:

"Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt 12 Arbeitstage. Der Urlaub kann erstmalig nach Ablauf der Probezeit- nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse genommen werden und ist mit dem Vorgesetzten rechtzeitig abzustimmen. Im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr 1/12 ihres Urlaubsanspruches.
Während der Schulferien, vor oder an Feiertagen herrscht ausnahmslose Urlaubssperre."
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 155 weitere Antworten zum Thema:
Urlaub rechtens?
10.12.2010 | 16:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
259 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Das Vorschreiben bockweisen Urlaubs ist nicht zulässig.
Die Wünsche des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz.
Nur bei dringendnen betrieblichen Gründen kann ein Urlaubswunsch keine Berücksichtigung finden.
Es ist kein dringender betrieblicher Grund ersichtlich, dass nicht auch ein einzelner Tag Urlaub genommen werden kann.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

259 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht