Frage geschrieben am 09.03.2010 09:44:06
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Urlaub bei Mini Job
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1788Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. woche > 2x je 4 Std
2. woche > 3x je 4 Stunden
usw
also im Wechsel mal 2 x mal 3 x in der Woche.
Es handelt sich hier um eine 5 Tage Woche. Samstags und Sonntags wird nicht gearbeitet.
Wieviel Urlaubsanspruch hat diese Putzfrau im Jahr ?
Antwort geschrieben am 09.03.2010 11:02:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt die Mindesturlaubzeit zur Zeit 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (=vier Wochen).
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf diesen bezahlten Urlaub.
Ist keine andere Urlaubszeit arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart, gilt die gesetzliche Mindestzeit.
Teilzeitbeschäftige haben wegen des Gebots der Gleichbehandlung ebenfalls einen Urlaubsanspruch. Sie sollen nicht mehr und nicht weniger Wochen Urlaub haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Da sich der gesetzliche Mindesturlaub auf eine 6-Tage Woche bezieht, erhält der Arbeitnehmer, der weniger Tage in der Woche arbeitet, nur einen anteiligen Anspruch.
Grundsätzlich wird nach Tagen gerechnet. Es spielt keine Rolle wie viele Stunden pro Tag gearbeitet werden. Eine Teilzeitkraft die sechs Tage pro Woche jeweils vier Stunden arbeitet, erhält also ebenfalls mindestens 24 Tage Urlaub.
Wer jedoch z.B. drei Tage in der Woche arbeitet erhält 3/6, also die 12 Tage Urlaubsanspruch.
Bei fünf Tagen 5/6= 20 Tage, etc.
Viele Arbeitnehmer arbeiten heutzutage sehr flexibel. Ist die Anzahl der Wochenarbeitstage von Woche zu Woche unterschiedlich, wird ein Durchschnitt über eine längere Zeit (z.B. drei Monate) gebildet.
Gilt der gesetzliche Mindestsatz dann sieht die Rechnung in Ihrem Fall so aus: 24 Tage (=4 Wochen) geteilt durch 6 Arbeitstage pro Woche = 4 Tage Urlaub pro Wochenarbeitstag.
Der Durchschnitt der Wochenarbeitstage der Reinigungskraft beträgt 2,5 Tage/ Woche. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt also 24 / 6 x 2,5 = 10 Tage (= vier Wochen).
(Ist die Urlaubszeit vertraglich oder tariflich anders vereinbart, ist die Rechnung prinzipiell dieselbe. Die Urlaubstage für Vollzeitbeschäftigte beziehen dann jedoch oft auf eine 5-Tage Woche. Berechnung: Anzahl der Urlaubstage Vollzeit / Arbeitstage pro Woche Vollzeit x durchschnittliche Arbeitstage Teilzeitkraft. )
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
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