364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1296 Besucher | 12 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Urlaub


| 10.07.2012 21:13 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt




Mein Ehemann erhält lt Arbeitsvertrag 2006 "entsprechend seiner Arbeitszeit einen Erh.Urlaub von 30 AT/KJ". Er arbeitet seit dem 4 Tage/Woche. Er hatte einen Schwerbeh.ausweis 60% bis Ende 2007. Auf seiner Lohnabr stehen seitdem 30 UL Tage Anspruch / pro gen. Woche 4 UL-Tage angerechnet.
Er hat 2012 einen neuen SchwbehAusweis erhalten.
Arbeitgeber meint ihm steht kein Zusatz-UL von 5 Tage zu, da seit 2006 schon erhalten. Im Gespräch meinte AG noch daß ihm nicht bekannt war dass der SchwBehAusweis nur befristet galt (war wg einer Krebsdiagnose)
Frage: Hat mein Mann 2008-2011 zuviel Urlaub erhalten (hätten ihm bei 4 Tage/Woche nur 24 Tage Urlaub zugestanden zzgl. 5 Tage SchwbehUL?)Wenn ja, kann AG ihm belangen?
Erbitte Information hierzu
Herzlichen Dank
P
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 155 weitere Antworten zum Thema:
Urlaub
10.07.2012 | 23:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
30 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angeben wie folgt:

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Insofern hat Ihr Ehemann 2007 einen zusätzlichen Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub gehabt. Auch für das Jahr 2012 besteht nach diesen Gesichtspunkten ein solcher Anspruch.

Dem Arbeitgeber dürfte jedoch nach § 812 Absatz I 1 BGB die Zahlung ded zu hohen Urlaubsentgelts (bezahlte freie Urlaubstage, vgl. § 11 BUrlG) zurückverlangen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Da Ihr Mann von 2008 bis 2011 keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch hatte, da aus Ihren Angaben folgt, dass in diesem Zeitraum keine Schwerbehinderung vorlag, hätte er das Urlaubsentgelt ohne Rechtsgrund erlangt.
Denn die Kürzung des Urlaubsanspruchs um fünf Tage wegen der fehlenden Schwerbehinderung hat eine entsprechende Kürzung des Anspruchs auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsentgelts um fünf Tage bewirkt, da keine Schwerbehinderung vorlag.

Eine Verjährung des Anspruchs des Arbeitgebers ist nicht ersichtlich. Eine mögliche Verjährung dieses Bereicherungsansprüchen richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 BGB und beträgt 3 Jahre; doch beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Bereicherungsgläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der Arbeitgeberin diesem Fall erst 2012 Kenntnis davon erlangt hat, dass Ihrem Mann für die Jahre 2008 bis 2011 kein zusätzlicher Urlaub nach § 125 SGB IX zusteht, dürfte der Anspruch hier nicht verjährt sein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Einschätzung der Rechtslage helfen und stehe Ihnen für weitere Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Bildt
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 11.07.2012 | 07:00

Nachfrage: Auch wenn AG SchwBehAusweis in Fotokopie vorgelegen hat? Im Arbeitsvertrag stand "Erh.Urlaub von 30 AT/KJ entsprechend seiner Arbeitszeit" Wenn er 5 Tage/Woche gearbeitet hätte, hätte er 30 AT (6 Wochen) erhalten ohne SchwBehAusweis. Spielt dies ebenfalls (k)eine Rolle? Erbitte kurze Rückantwort zur Klarstelung. Herzlichen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.07.2012 | 15:48

Sehr geehrte Fragestellerin,

vertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag können Urlaubstage erhöhen. Wenn der Arbeitsvertrag in der vorliegenden Form geschlossen wurde, um die zusätzlichen Urlaubstage schriftlich zu fixieren, welche ihm wegen seiner Schwerbehinderung zustehen würde, würde dies bedeuten, dass er auch nur einen Anspruch auf Erhöhung der Urlaubstage wegen seiner Schwerbehinderung hätte. Wenn diese wegfallen würde, wäre demzufolge auch kein Anspruch mehr gegeben und eine Rückzahlung kann verlanget werden.

Allerdings gilt hier wie bei allen Arbeitsverträgen: Unklarheiten im Arbeitsvertrag gehen zu lasten des Arbeitsgebers. Wenn die Formulierung des Arbeitsvertrages auch eine Auslegung dahin zulässt, dass Ihrem Mann 30 Urlaubstage ohne zusätzliches Erfordernis der Schwerbehinderung zustehen, kann sich Ihr Mann darauf berufen. Eine Rückzahlungspflicht besteht dann nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Bildt
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-11 | 15:54


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"merci beaucoup"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-11
5/5.0

merci beaucoup


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
Berlin

30 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht