Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema Urlaub.
Ich habe von Dezember 2010 bis Juni 2011 an 5 Tagen in der Woche in der Gastronomie gearbeitet.Seit Juli im gleichen Betrieb auf Gleitzone 130 Stunden im Monat an 5Tagen.Meine Chefin möchte mir meinen Urlaub auszahlen und hat 180 Euro für den Jahresurlaub ausgerechnet.Ich finde es wenig ,wer kann mir das genau ausrechnen?Antwort geschrieben am 11.01.2012 14:20:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Carsten Meinecke
Wielandstr. 34, 12159 Berlin, Tel: 0308523031, Fax: 0308593759
Verkehrsrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Ordnungswidrigkeiten, Erbrecht
Bewertungen: 11
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sehr geehrter Fragesteller,
ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich wie folgt beantworte:
Ja - ich könnte Ihnen den Betrag ausrechnen, den Sie bei Auszahlung Ihres Jahresurlaubes beanspruchen können. Dazu bräuchte ich von Ihnen jedoch weitere Angaben und wir würden den Rahmen von Frag-einen-Anwalt verlassen.
Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten: Sie können sich den Urlaubsanspruch nur auszahlen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, oder nur für den Teil, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geht. Da ich annehme, dass Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt ist und dass Sie kaum mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub bekommen, ist eine Abgeltung nicht zulässig.
Sie haben einen Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem ist wahrscheinlich auch Ihr Urlaubsanspruch geregelt. Ich gehe jetzt mal vom gesetzlichen Mindestanspruch aus. Der Beträgt im ganzen Jahr 4 Wochen.
Für den Dezember 2010 könnte es sein, dass Sie keinen (Teil-)Urlaubsanspruch hatten, wenn das Arbeitsverhältnis keinen vollen Monat bestanden hatte (z.B. Arbeitsvertrag ab 02.12.2010). Die Übernahme eines Urlaubsanspruches in das nächste Jahr wäre aber möglich (§7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG).
Für 2011 haben Sie mindestens 4 Wochen Urlaub. Der Urlaub ist in erster Linie in Freizeit zu nehmen. Das Gesetz sieht eine Abgeltung nur in den Fällen vor, in denen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Eine Abgeltung des Mindesturlaubs bei laufendem Arbeitsvertrag ist unwirksam (§ 134 BGB).
Wenn Sie die 4 Wochen Urlaub am Stück nehmen, dann hat Ihr Arbeitgeber statt des normalen Verdienstes ein Urlaubsentgelt zu zahlen. Dieses errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Über den Daumen gepeilt hat Ihr Mindesturlaub von 4 Wochen also einen Gegenwert von gut einem Monatslohn.
Falls Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, können Sie den Urlaub abgelten. Ansonsten ist nur eine Abgeltung der Urlaubstage möglich, die über den Mindesturlaub hinausgehen. Die Höhe der Abgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes.
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet sein, empfehle ich Ihnen, den Urlaub bis zum 31.03.2012 zu beantragen und zu nehmen. Danach erlischt Ihr Urlaubsanspruch. Ihre Arbeitgeberin kann mit Ihnen keine wirksame Urlaubsabgeltung vereinbaren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Wie oben bereits angekündigt, benötige ich zur genauen Berechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruches noch ein paar Angaben und Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Kündigung / Kündigungszeitpunkt
- genommener Urlaub
- Gehaltsabrechnungen über die letzten 13 Wochen
Der Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist oder wenn es nur den Urlaub oberhalb des Mindesturlaubs betrifft. In allen anderen Fällen kann ich Ihnen keinen Anspruch ausrechnen, weil es den nicht gibt.
Sollten Sie eine genaue Berechnung wünschen, benutzen Sie bitte die Funktion der Direktanfrage, da diese Leistung über die Beantwortung einer einfachen Frage hinausginge.
Für eine einfache Nachfrage benutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Button.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
Falls Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
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