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Urlaub


20.06.2011 13:54 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker




Folgendes Problem:

In unserem Betrieb gibt es einen Betriebsurlaub der drei Wochen andauert.

Einige Kolleginnen und Kollegen, darunter auch ich werden zur Aufrechterhaltung einer Abteilung in den Betriebsferien arbeiten.

Der eine Arbeitet 1,5 Wochen, der andere 2 Wochen und der andere 1 Woche in der Mitte der Betriebsferien.

Nun hat unser Betriebsleiter dieses dem Betriebsrat mitgeteilt.

Der Betriebsrat hat daraufhin den Betriebsleiter angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, das nach § 7 Absatz 2 BUrlG der Urlaub zusammenhängend genommen werden muss, es sei denn wichtige betriebliche Gründe stehen dem entgegen.

Diese wichtigen Gründe liegen bei uns vor und werden vom Betriebsrat auch als solche erkannt.

Darum müssten wir nun laut Aussage des Betriebsrates, mindestens einen Urlaubsteil im Jahr mit mindestens 10 Arbeitstagen (5 Tagewoche) nehmen.

Ist das wirklich so, dass wir das so müssen oder gilt diese Regelung nur wenn wir als Arbeitnehmer darauf pochen zwei Wochen am Stück Urlaub haben zu wollen.

Wäre nett, wenn Sie mir dieses näher erläutern könnten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 155 weitere Antworten zum Thema:
Urlaub
20.06.2011 | 15:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker
52 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Der § 7 Abs. 2 BUrlG ist eine arbeitnehmerschützende Vorschrift und schreibt für den Fall, dass der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden kann (siehe § 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG), vor, dass der gewährte Urlaub mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss.
Dies soll nach einer Ansicht sogar dann gelten, wenn der Arbeitnehmer sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach richtiger Ansicht kann der Arbeitnehmer die zusammenhängende Gewährung zwar, wenn er will, verlangen. Eine Abweichung von §7 Abs. 2 BUrlG soll aber folgenlos bleiben, wenn sie dem Wunsch und dem Einverständnis des Arbeitnehmers entspricht. So sieht es auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 23.04.2011 - Az: 7 Sa 1655/08.

Allerdings werden, wie gesagt, auch andere Ansichten vertreten.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt


Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Berlin

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