Frage geschrieben am 18.03.2010 11:06:06
Urkundenfälschung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1407Ich habe mein offizielle Akkreditierung um einige Zugangsbereiche durch Farbkopie erweitert. Nun wurde ich erwischt und strafrechtlich belangt. 600€ Strage (20 Tagessätze á 30€) habe ich auch akzeptiert und bezahlt.
Das LKA hat aber vor meiner Anhörung einfach und ohne Grund, da die gefälschte Akkreditierung eindeutig durch fehlen des Hologrammes auf der gefälschten Akkreditierung zu erkennen war, einen Gutachter eingeschaltet. Diese Gutachterkosten wollen in Höhe von 650€ wurden dem Strafmaß einfach dazugeschlagen. Ich war sofort bei der 1.Anhörung voll geständig. Es gab auch keine Hauptverhandlung sondern alles schriftlich.
Frage: Unterliegt hier die Justiz nicht der "Kostenminderungspflicht BGB" ?
Noch einmal, die Akkreditierung war mit blosem Auge und zweifelsfrei auf Anhieb als gefälscht zu erkennen. Daher hat ja auch der Veranstalter der LA-WM eine Anzeige erstattet. Warum wird für solche eindeutige Fälle einfach im Vorhinein ein Sachverständiger eingeschaltet ? Ist dieses Vorgehen rechtens?
Vielen Dank für die Antwort
Antwort geschrieben am 18.03.2010 12:15:41
zunächst haben Sie möglicherweise noch die Möglichkeit, gegen die Kostenentscheidung des Urteils oder Strafbefehls die sofortig Beschwerde einzulegen, § 464 Abs. 3 StPO. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche nach Zustellung des Strafbefehls. Die Beschwerde wäre beim dem Gericht, dass über Ihre Sache entschieden hat, entweder schriftlich oder aber zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist die Beschwerdefrist abgelaufen, werden Sie gegen die Kosten nicht mehr vorgehen können.
Im Übrigen gilt, dass auch wenn Sie bereits vor der Polizei die Tat zugestanden haben, Sie dieses Zugeständnis hätten widerrufen können. Da die StA alle den Strafvorwurf begründenden Tatsachen zu beweisen hat, ist diese auch in der Beweislast für die Frage, ob Ihr Ausweis falsch i. S. d. § 267 gewesen ist. Um die Falschheit ermitteln zu können, bediente die StA sich eines Gutachters, was zulässig ist. Sie mögen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestreiten, weil Sie etwa vorher nicht gehört worden sind. Hierzu steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass einem Verurteilten auch dann Gutachterkosten auferlegt werden können, wenn dieser noch nicht zu Tat angehört worden ist, (LG Stuttgart, 5 Qs 237/86), dies deshalb, weil die entsprechende Ermittlungsmaßnahme auch die Entlastung des Beschuldigten zu herbeizuführen geeignet ist, wobei dann die Kosten für die Begutachtung nicht zu tragen wären. Von daher hätte hier eine noch mögliche sofortige Beschwerde nicht allzu große Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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