22.11.2005 | 10:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Welches Strafmaß habe ich zu erwarten?
§ 267 StGB (Urkundenfälschung) sieht ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die konkret zu erwartenden Strafe hängt, so das Gesetz, von der Schuld des Täters ab (vgl.
§ 46 StGB). Dies ist völlig einzelfallabhängig. Eine Freiheitsstrafe ist in Ihrem Fall jedoch sehr unwahrscheinlich, da Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Um von vornherein positiv auf das Strafmaß einwirken zu können, sollten Sie unbedingt einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt zur Ihrer Verteidigung einschalten. Dies ist natürlich erst dann erforderlich, wenn Sie von Ermittlungen gegen Sich über eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfahren.
Wie läuft das ganze ab, sobald ich Angezeigt werde?
Nach der anzeige wird die „Herrin des Verfahrens“, die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aufnehmen. Es wird dann regelmäßig eine Beschuldigtenvernehmung erfolgen (auf die polizeilichen müssen Sie nicht reagieren) und Zeugen gehört werden. Sollte nach dem Ermittlungsergebnis feststehen, dass eine Verurteilung in hohem Maß wahrscheinlich ist, dann wird die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erheben und das Gericht das Hauptverfahren eröffnen. Dann kommt es zur Hauptverhandlung (mündlich, vor dem Strafrichter). Anderenfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach
§ 172 Abs. 2 StPO ein (das wäre das für Sie günstigste Ergebnis).
Vor der Erhebung der öffentlichen Klage kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nach den
§§ 153ff. StPO einstellen, z. B., wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Hieran wäre bei Ihnen in jedem Fall zu denken. Ein Verteidiger könnte hierauf hinwirken (Sie natürlich auch) und seine bestehenden Kontakte zur Staatsanwaltschaft positiv einbringen.
Auch kann hier eine Entscheidung durch Strafbefehl ergehen (
§ 407 StPO). Dann findet keine Hauptverhandlung statt.
Bin ich dann vorbestraft?
Vorbestraft sind Sie, wenn es zum Ausspruch einer Strafe kommt. Dies muss nach oben Gesagtem bei günstigem Verlauf nicht der Fall sein.
Wird mein Arbeitgeber informiert?
Ihr Arbeitgeber wird hierüber nicht informiert.
Was würden Sie mir raten zu tun?
Ich rate Ihnen dringend, sobald Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen, mit der Ladung zu einem Strafverteidiger in Ihrer Nähe zu gehen. Dieser wird dann Akteneinsicht beantragen und die erforderlichen Schritte zu Ihrer Verteidigung einleiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und zur Verteidigung in dieser Angelegenheit gerne zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich über meinen untenstehenden Link.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de
Nachfrage vom Fragesteller
22.11.2005 | 10:49
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
eine Nachfrage hätte ich noch bezüglich des Strafmaßes:
Wie hoch (in Anzahl der Tagessätze) liegt Ihrer Erfahrung nach die Strafe bei einer Verurteilung in meiner Angelegenheit?
(Ich habe gelesen, dass ab 90 Tagessätze eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt)
Nochmals Vielen Dank für die Information
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.11.2005 | 11:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Information hinsichtlich der Eintragung in das Führungszeugnis ist richtig (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG). Nach meiner Erfahrung wird sich das Strafmaß bei ca. 50 Tagessätzen bewegen. Das oben Gesagte gilt natürlich: Dies ist (leider) nur ein grobe Schätzung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm