25.04.2012 | 14:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gern wie folgt beantworte:
Durch das Verfälschen des Arztberichtes und dessen Vorlage bei Gericht wird der Straftatbestand der Urkundenfälschung wohl tatsächlich verwirklicht worden sein. Sofern die Fälschung "auffliegt", wird das Familiengericht die Sache an die Staatsanwaltschaft melden.
Eine Urkundenfälschung wird nach § 267 ABs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Ersttätern wie Ihnen kommt allerdings fast immer die Geldstrafe zur Anwendung. Die Höhe der Geldstrafe ist u. U. von der Schwere der Tat abhändig und die Gerichte entscheiden zudem teilweise sehr unterschiedlich, so dass hierzu keine zuverlässige Prognose abgegeben werden kann. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach dem Einkommen, wobei ein Tagessatz dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.
Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten oder anzeigen muss. Eine Selbstanzeige ist daher zwar möglich, kann aber grundsätzlich nicht verlangt werden. Zeigt man sich selbst an, wird wie bei jeder anderen Strafanzeige das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das ggf. mit der Gerichtsverhandlung endet. Die Selbstanzeige schützt daher nicht vor der Strafe, kann sich aber vergleichbar mit einem Geständnis u. U. strafmildernd auswirken.
Andererseits kann eine Selbstanzeige auch dazu führen, dass sich im Rahmen der Ermittlungen Anhaltspunkte für weitere Straftaten ergeben. Hier wäre vielleicht ein Prozessbetrug denkbar. Würde eine weitere Straftat festgestellt, würde dies das Strafmaß natürlich u. U. erhöhen.
Bevor Sie sich also selbst anzeigen, sollten Sie die Angelegenheit noch einmal tiefergehend von einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort prüfen lassen und ggf. mit diesem gemeinsam die Selbstanzeige vornehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
26.04.2012 | 13:07
Zählt zum Einkommen auch Kindergeld+ Kindesunterhalt und wäre eine Geldstrafe mit 70 Tagessätzen denkbar?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.04.2012 | 13:23
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage kann ich wie folgt beantworten:
Die Ermittlung des Einkommens im Strafrecht ist nicht identisch mit der steuerlichen Einkommensberechnung. Im Strafrecht werden zur Berechnung der Höhe der Tagessätze in der Regel alle Einnahmen berücksichtigt, die dem Täter zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass auch Unterhaltszahlungen und Kindergeld, dass der Täter erhält, grundsätzlich zum Einkommen zählen würden. Das Gericht wird Sie aber zum Einkommen auch ausführlich befragen. Abzüge werden vom Gericht meist automatisch berücksichtigt.
Ob eine Strafe von 70 Tagessätzen denkbar ist, lässt sich hier ohne Aktenkenntnis nicht seriös bearbeiten. Die Höhe der Strafe hängt von vielen verschiedenen Umständen wie Schwere der Schuld, Tatumstände etc. ab und wird letztlich allein durch das Gericht bestimmt. Ich kann daher keine genaue Strafe vorhersagen. Völlig ausgeschlossen scheint eine solche Strafe jedoch nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstelled beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin