Frage geschrieben am 24.06.2010 10:02:20
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Urkundenfälschung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1534Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe eine Kopie der Urkunde eines Bekannten - der davon nichts weiß - und habe sie verändert mit meinen Namen, d.h. kopiert und damit gefälscht. damit ich ohne Probleme die Berechtigung bekomme, dass ein Teil meiner Kunden einen Beitrag zu ihrer Kursgebühr von der KK erhalten können. i
Ich habe einen internationalen staatl. Abschluss, der nicht in Deutschland anerkannt wird und da mir das ganze gezedere zuviel war, diese wissentliche Dummheit begangen obwohl mir klar war dass es nicht gut gehen kann ob es nun ein Konkurrent aus mich abgesehen hat oder die KK sowieso das nachprüfen wird.
Jedenfalls habe ich eine anonyme mail vor einer Woche erhalten, dass ich das lassen sollte, da man Urkunden gut nachweisen könne. Daraufhin habe ich alle evtl. Anfragen seitens meiner Kunden auf Bezuschussung der KK abgelehnt.
ich habe öffentlich nie gesagt oder beurkundet dass ich dipl.sportlehrer bin. jedenfalls alles in allem habe ich eine Nachfrage von der Universität, d.h. Stellungnahme.
1. Besteht der Tatbestand einer Urkundenfälschung
2. Kann ich diese Umgehen,wenn ich a) die Uni dazu bringe von einer Strafanzeige abzusehen b) bei der KK alles zurückziehe bzw. erkläre das ich gelogen
bzw. was soll ich tun?
mfg
Antwort geschrieben am 24.06.2010 10:42:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Tatbestand einer Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB ist erfüllt, da Sie eine sog. unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt haben. Zudem könnte ein zumindest versuchter Betrug zum Nachteil der KK vorliegen, da die Kunden einen Beitrag zur Kursgebühr erhalten (haben) können, der ohne die Urkunde nicht ausbezahlt würde.
Ich rate Ihnen dringend, einen Strafverteidiger vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und mit ihm detailliert das weitere Vorgehen zu erörtern. Ein Geständnis – also schonungslose Offenheit gegenüber den Krankenkassen/der Krankenkasse - ist sicher anzuraten, ebenso die Wiedergutmachung eines ggf. entstandenen Schadens – so kann u.U. eine Strafanzeige vermieden werden. Ansonsten würden sich diese Schritte strafmildernd auswirken. Aus der Ferne kann keine abschließende Handlungsanweisung erteilt werden, weshalb Sie unverzüglich anwaltlichen Rat vor Ort einholen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.06.2010 12:02:56
vielen dank für die schnelle antwort. d.h.es ist im jedenfall besser einen anwalt zuerst zu beauftragen bevor ich mit meinen geständnis hausieren gehe oder gleich mit offenen karten an die KK und Uni gehen, abwarte wie die sich entscheiden und dann Anwalt aufsuchen?
vielen dank für die schnelle antwort. d.h.es ist im jedenfall besser einen anwalt zuerst zu beauftragen bevor ich mit meinen geständnis hausieren gehe oder gleich mit offenen karten an die KK und Uni gehen, abwarte wie die sich entscheiden und dann Anwalt aufsuchen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.06.2010 17:04:48
Richtig. Vor weiteren Schritten sollten Sie einen Verteidiger konsultieren.
Richtig. Vor weiteren Schritten sollten Sie einen Verteidiger konsultieren.
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