mein Freund hat Bank A ein TelefaxSchreiben von Bank B vorgelegt, dass eine bestimmte Finanzierung genehmigt wurde. Dieses Schreiben war gefälscht.
Aufgeflogen ist das ganze, da Bank A (öffentlich-rechtlich) aufgrund von aussen/dritten herangetragenen Fragen/Gerüchten einfach bei Bank B angerufen und nachgefragt hatte. Auch hat Bank A das vermeintliche Schreiben von Bank B an diese gefaxt.
Mit was ist zu rechnen?
Sind diese "Beweise" verwertbar?
Durfte Bank A überhaupt Bank B anrufen und durfte Bank B überhaupt antworten? Liegt im Verstoss des Bankgeheimnisses eine Straftat vor.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 01.02.2012 18:16:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
1. In einem Strafprozess gegen Ihren Freund sind die gefälschten Unterlagen als Beweismittel verwertbar.
Die Strafprozessordnung sieht insbesondere auch bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln kein Verwertungsverbot vor. Abgesehen davon hat die Bank A das gefälschte Dokument nicht rechtswidrig erlangt. Vielmehr übergab diese Ihr Freund freiwillig.
2. Meines Erachtens willigte Ihr Bekannter zumindest konkludent in den Kommunikationsprozess zwischen Bank A und Bank B betreffend die gefälschten Finanzierungsunterlagen ein.
Durch die Übergabe der Unterlagen verzichtete er hier auf das wechselseitig bestehende Bankgeheimnis. Im Übrigen hatten beide Banken ein berechtigtes Interesse, miteinander über die vorgelegten Dokumente zu sprechen.
3. Der hier zur Rede stehende Straftatbestand ist der Geheimnisverrat, strafbar gemäß § 203 StGB. Meines Erachtens haben sich weder Bank A noch Bank B eines Geheimnisverrats schuldig gemacht. Wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt, willigte Ihr Bekannter nämlich durch die Übergabe der gefälschten Unterlagen in die Besprechung dieser zwischen den Banken ein. Wobei im Hinblick auf die gefälschten Unterlagen für Bank B kein im Sinne des § 203 StGB schutzwürdiges Geheimnis besteht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Strafverteidigung Ihres Freundes gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 18:32:47
Vielen Dank für die Antwort.
Beiden Banken wurde bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass evtl. Nachfragen bei Dritten und anderen nicht statthaft sind, sondern über mich zu erfolgen haben. Ändert dies etwas an der Tatsache?
Vielen Dank für die Antwort.
Beiden Banken wurde bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass evtl. Nachfragen bei Dritten und anderen nicht statthaft sind, sondern über mich zu erfolgen haben. Ändert dies etwas an der Tatsache?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 09:40:32
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens ändert sich hierdurch insbesondere an der durch den Freund begangenen Urkundenfälschung (und möglicherweise versuchten Betrugs) nichts.
Weiterhin dürfte sich durch die von Ihnen ausgesprochene Weisung auch im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Banken nichts ändern. Dies liegt insbesondere daran, dass sich Ihr Freund hier einer Straftat bzw. verschiedener Straftaten schuldig machte und sich mithin treuwidrig verhindert.
Im Übrigen erscheint es bereits zweifelhaft, ob Sie den Nachweis darüber führen können, die Weisung ausgesprochen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens ändert sich hierdurch insbesondere an der durch den Freund begangenen Urkundenfälschung (und möglicherweise versuchten Betrugs) nichts.
Weiterhin dürfte sich durch die von Ihnen ausgesprochene Weisung auch im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Banken nichts ändern. Dies liegt insbesondere daran, dass sich Ihr Freund hier einer Straftat bzw. verschiedener Straftaten schuldig machte und sich mithin treuwidrig verhindert.
Im Übrigen erscheint es bereits zweifelhaft, ob Sie den Nachweis darüber führen können, die Weisung ausgesprochen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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