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Ich bin geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH (zu 100%). Bis August 2010 hatte ich einen Geschäftspartner, ebenfalls geschäftsführender Gesellschafter. Beide hielten 50% der Anteile. Nach Austritt des Partners hat uns dieser per Einschreiben einen gefälschten Darlehensvertrag in Höhe von 13.000,00 Euro mit der Aufforderung zur Rückzahlung zugesandt. Die Fälschung war leider (oder Gott sei Dank) mit Fehlern behaftet, sodass eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Fälschung handelt. Desweiteren hat er sich scheinbar Dateien einbehalten mit Briefkopf usw. Wir haben den Fall an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben. Ich möchte jetzt einfach gerne eine zweite Meiung zu meinem RA einholen.
Nun meine Fragen: Welche Strafe hat er dafür zu erwarten? Er hat gleich nach Austritt eine GmbH gegründet.
Darf er nach einer Verurteilung seine Firma weiter führen?
Kann ihm auch eine Pflichtvernachlässigung in seiner Zeit als Geschäftführer gegenüber der Firma unterstellt werden, weil er, während er noch Geschäftsführer bei uns war, schon Verträge mit Vertragspartnern für seine neue Firma unterzeichnet hat? (eine Konkurrenzklausel hat er nicht unterzeichnet bzw. taucht nicht mehr auf).
Freundliche Grüße und danke für eine schnelle Antwort.
Antwort geschrieben am 25.12.2010 11:39:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn man die Fälschung des Darlehensvertrags rechtlich würdigt, hat sich der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung § 267 StGB) und versuchtem bzw. vollendetem Betruges (§ 263 StGB) strafbar gemacht.
Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe Strafmaß sieht das Gesetz für den Betrug vor.
Welche Strafe ein Gericht verhängt, kann man ohne Kenntnis der Einzelheiten des Falls nicht einmal ansatzweise beurteilen. Bei der Strafzumessung würdigt das Gericht nicht nur die strafrechtlichen Gegebenheiten, sondern alle Umstände des Falls, z. B. auch einschlägige Vorstrafen. Der Beschuldigte ist gut beraten, einen Verteiger einzuschalten.
2.
Anhaltspunkte, weshalb der Beschuldigte, sollte er wegen der angesprochenen Straftaten verurteilt werden, nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH sein könnte, ergeben sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht.
3.
Unterstellen kann man sicher Vieles, ob es erweislich wahr ist, ist indes eine andere Frage. Wenn der Beschuldigte aber Verträge mit Vertragspartnern der GmbH geschlossen hat, die später gegründet worden ist, obwohl er noch für jene GmbH tätig war, aus der er schließlich ausgeschieden ist, könnte man hierin eine Pflichtverletzung sehen. Diese Pflichtverletzung könnte sich aus der Verletzung des Geschäftsführervertrags ergeben ohne das es Konkurrenzklausel bedarf.
Leider muß ich meine Ausführungen im Konjunktiv formulieren, da die Sachverhaltsschilderung keine Anhaltspunkte für eine konkretere Beurteilung ermöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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