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Frage geschrieben am 16.02.2011 16:51:11

Urkundenfälschung (Unterschrift als Versicherungsfmann gefälscht)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1659
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Urkundenfälschung.
Hallo,

ich habe eine ganz dumme Dummheit begangen. Ich war nie straffällig oder auffälig. BIn jetzt 30 Jahre und habe eine Unterschrift von einem Kunden für einen Versicherungsvertrag gefälscht. Ich hab im vorletztem Jahr zum Ende hin noch mit einer Kundin kontakt gehabt, und Ihr gesagt, dass Sie die gewünschten Unterlagen per Post bekommt und dann für Sie unterschrieben. Dass ich unterschrieben habe, wusste Sie nicht. Ich hatte Druck vom Chef und hab nicht drüber nachgedacht. Jetzt hat mich der ehemalige Chef angezeigt. Jetzt bekomme ich ein Schreiben, dass ich mich dazu äußern soll und einen Termin. Ich soll zu einer Erstvernehmung nach §163a.

Was soll ich tun? Nichts sagen? Alles zugeben?

Den Job habe ich im vergangenem Jahr gekpndigt und mit einem Aufhebungsvertrag beendet. Dadurch auf meinen Urlaub und meinem letzten Gehalt verzichtet. Ich musste da unbedingt raus, das hat mich fertig gemacht. Nun bin ich in der Probezeit eines neuen Arbeitgebers, in 6 Monaten muss ein ein neues Führungszeugnis abgeben, wenn da dann einen Vorstrafe auftaucht, bin ich arbeitslos. Ich hab leider Schuldung, die ich jetzt endlich abzahlen kann, was vorher nicht möglich war. Mein Leben richtete sich gerade wieder und jetzt so Etwas.

Bitte um Hilfe. Ich brauche ne Idee, wie ich da jetzt am Besten auftrete und was mich wohl erwarten kann.


Antwort geschrieben am 16.02.2011 17:12:16
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vorab: Es gibt keine Verpflichtung, bei der Polizei zu erscheinen, geschweige denn eine Aussage zu machen. (Als Beschuldigter braucht man, wenn man etwas zur Sache sagt, auch nicht die Wahrheit zu sagen). Denn niemand ist dazu verpflichtet, an seiner Strafverfolgung mitzuwirken. Nur auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft (oder des Gerichts) muss man wenigstens erscheinen; aussagen zur Sache muss man aber auch dort nicht.

Viele Beschuldigte stehen vor der Frage, ob sie eine Aussage machen und gleich alles zugeben, in der (berechtigten) Hoffnung, dann ggf. milder bestraft zu werden.
Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, Taten zuzugeben, die ohne das Geständnis gar nicht nachweisbar wären oder den Strafverfolgungsbehörden noch nicht einmal bekannt waren.

Daher ist aus Verteidigungssicht dringend zu raten, dass Sie sich einen Verteidiger suchen, der den Termin bei der Polizei absagt und erstmal Akteneinsicht nimmt. Danach kann anhand der vorliegenden Beweismittel besser eingeschätzt werden, ob eine Aussage Sinn macht oder nicht.

Die Aussageverweigerung darf und wird später auch nicht negativ bewertet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 13:54:16

Danke für die schnelle Antwort.

ich hab nun noch eine letzte Frage. Hatte mal ein paar Gesetze und Delikte im Unterricht gelernt, ist schon ewig her. ES gab doch noch eine Möglichkeit für die Einstellung des Verfahrens, wenn die Tat als geringfügig oder kein öffentliches Interesse daran besteht.

Was kommen für mich an Kosten auf mich zu, ca.? Da ja auch keine Versicherung greift, muss man das ja selber komplett zahlen.

Welche Erfahrung haben Sie? womit kann ich rechnen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 15:10:32

Die Staatsanwaltschaft entscheidet am Ende der Ermittlungen über die weitere Vorgehensweise. Sie hat verschiedene Möglichkeiten. U.a. kann sie das Verfahren (ggf. mit Zustimmung des Gerichts) einstellen, und zwar mangels Tatverdacht oder bei Tatverdacht unter verschiedenen Voraussetzungen gegen bestimmte Auflagen oder Weisungen. Sie kann einen Strafbefehl bei Gericht beantragen oder Anklage erheben.
Was in Ihrem Fall in Frage kommt ist beim besten Willen nicht ohne genaue Informationen (Akteneinsicht) zu sagen.

Wenn Sie die Kosten der Verteidigung meinen, fragen Sie am besten bei dem Verteidiger Ihrer Wahl vorab nach.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
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