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Frage geschrieben am 24.11.2010 19:12:41

Urkundenfälschug und widerrechtliches führen des Diplom Ing.

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1260
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ich habe gerade den Fall in meiner Firma, dass ein Mitarbeiter ein Diplomzeugniss einer FH gefälscht hat. Eingestellt in Oktober 2005!
Ich habe Ihn gekündigt im Juni 2010, nach dem ich davon erfahren habe.
Ich würde gerne Wissen, welche folgen auf Ihn zukommen, weil die FH mir mitgeteilt hat, dass Sie Anzeige erstatten werden.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Fälschen eines Diplomzeugnisses bedeutet, daß sich der Betreffende einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und eines Betruges (§ 263 StGB) schuldig gemacht hat.

Wer eine Urkundenfälschung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Denselben Strafrahmen sieht das Gesetz für den Betrug vor.


2.

Es ist davon auszugehen, daß seitens der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Betreffenden eingeleitet werden wird. Ergeben die Ermittlungen, daß hinsichtlich der Straftaten hinreichender Tatverdacht besteht, wird Anklage erhoben werden. Sodann wird es zur Hauptverhandlung vor Gericht kommen.

Mit welcher Bestrafung der Betreffende zu rechnen hat, hängt von zahlreichen Faktoren ab, u. a. auch davon, ob der Betreffende bereits einschlägig vorbestraft ist. Liegen keine Vorstrafen vor, dürfte mit einer Geldstrafe zu rechnen sein.

Dem Betreffenden kann im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nur empfohlen werden, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2010 11:25:09

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eigentlich hat der Mitarbeiter unser Unternehmen sehr erfolgreich wachsen lassen und einen diplom Titel hat er bei uns nicht benötigt.
Können Sie mir noch sagen, wie hoch eine Geldstrafe ausfallen könnte? oder sich berechnet?
MfG

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2010 12:05:48

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Eine Geldstrafe setzt sich einerseits aus dem sog. Tagessatz und zum anderen aus einem Geldbetrag zusammen.

Eine Geldstrafe kann z. B. dahingehend lauten, daß der Angeklagte verurteilt wird, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 100,00 € zu zahlen. Das entspräche dann einer Geldstrafe von 5.000,00 €. Dieses Beispiel steht allerdings in keinerlei Zusammenhang zu dem geschilderten Fall, sondern soll nur veranschaulichen, wie sich eine Geldstrafe zusammensetzt.

Ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten kann man auf der Grundlage Ihrer Schilderung leider nicht abschätzen, mit welcher Strafe der Betroffene rechnen muß.

Für die Anzahl der Tagessätze kommt es auf die Umstände der Tat einerseits, aber auch auf evt. Vorbelastungen an. Unter Umständen ist die Urkundenfälschung auch bereits verjährt, so daß sie bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze ist das monatliche Einkommen des Beschuldigten als Grundlage heranzuziehen. Schließlich ist z. B. zu berücksichtigen, ob und inwieweit Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

Kennt man diese Fakten nicht, kann man keine seriöse Prognose bezüglich des in Betracht kommenden Strafmaßes stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Urkundenfälschug und widerrechtliches führen des Diplom Ing. | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-11-30
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