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Frage geschrieben am 29.01.2012 10:13:51

Urheberrechtsverletzung website - Text kopiert

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 620
Wie aus Spiel sehr schnell Ernst werden kann, zeigt folgende Entwicklung: Als Gründer eines der größten deutschen Clans des Onlinespiels World of Tanks verfasste ich für die claneigene Homepage einen kurzen Artikel, der sich mit Modifikationen des Spiels befasste. Diesen Artikel stellte ich am 25. Januar um 6.08 Uhr online für die 170 Member unseres Clans. Um 6.30 Uhr kopierte der Leiter eines Konkurrenzclanes meinen Artikel aus dem Forum heraus und fügte ihn unter seinem Namen bei sich auf der Clanhomepage ein. Ein Hinweis, daß der Artikel nicht von ihm stammt, fehlt. Stattdessen nahm er am Text zwei kleine Veränderungen vor, die die Herkunft des Artikels verschleierten.


Original
http://www.dom-wot.de/index.php?forum-showposts-55


Kopie
http://www.adf-gaming.24.eu/forum/?action=showthread&kid=1&id=11&page=1#p1


Im Gästebuch des Konkurrenzforums hinterließ ich gestern einen Eintrag und verlangte mit Hinweis auf das Urheberschutzgesetz die Löschung. Zur Verwendung dieses Artikels gab ich weder schriftlich noch mündlich meine Zustimmung.

Der rechtswidrige Zustand wurde vom Verantwortlichen bisher nicht behoben.

Daher will ich nun juristisch

-einen Schadenersatzanspurch durchsetzen
-eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bewirken.

Ich suche auf diesem für mich am bequemsten Weg eine Anwaltskanzlei, die folgende Fragen klären kann und folgende Schritte für mich einleiten würde:

1.: Liegt bei diesem Artikel die vom Urheberschutzgesetz geforderte "eigene geistige Schöpfung" vor, um oben genannte Ansprüche durchzusetzen? Auf deutsch: Ist der Artikel urheberrechtlich geschützt?

2.: (nur wenn die erste Frage mit Ja beantwortet wird)
Die sich hier meldende Anwaltskanzlei erhält von mir eine ordnungsgemäße Mandatierung. Sie müsste dann den Verantwortlichen ermitteln - ein Impressum fehlt leider auf der Seite, wofür man den Verantwortlichen zusätzlich abmahnen sollte - und eine Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung zustellen.

3.: Sollte die geforderte Löschung nach erfolgter Mandatierung erfolgen - inwieweit besteht der Schadensersatzanspruch fort und inwieweit kann der Verantwortliche dann noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gezwungen werden?

Beste Grüße.


Antwort geschrieben am 29.01.2012 11:51:59
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Textes ist fraglich.

Das Urheberrecht will in erster Linie Texte im literarischen Bereich schützen. Zwar ist der Schutz von Schriftwerken, die Gebrauchszwecken dienen, nicht von vornherein ausgeschlossen, nach der Rechtsprechung ist daher für derartige Texte nicht nur erforderlich, dass sie sich vom Alltäglichen Abheben, sondern dass sie die durchschnittliche Gestaltungshöhe deutlich überragen (BGH, Urteil vom 10. 10. 1991 - I ZR 147/89). Dies kann durch die individuelle sprachliche Gestaltung des Textes oder durch die individuelle Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes geschehen. Insbesondere solche Gestaltungen, die nach dem Zweck des Textes zwingend vorgegeben sind, reichen nicht aus.

Da Ihr Text einer eigenen Überlegung folgt, entsprechend gegliedert ist und eine durchdachte Anleitung zum Vorgehen des Users beim Download und der Installation der Programme gibt, könnte man die notwendige Schöpfungshöhe gerade noch bejahen.

Dies ist aber als sehr unsicher zu bezeichnen, gerade im Hinblick darauf, dass derartig gestaltete Beiträge in Internetforen äußerst häufig und der Schutz durch das Urheberrecht nicht für alle nur denkbaren Texte gelten. Die Einzelfallentscheidungen der Gerichte sind sehr uneinheitlich, so dass ein klares Ja oder Nein leider nicht möglich ist.

Tendenziell ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit hier aber als schwach einzustufen.

Es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen, wäre aber keinesfalls empfehlenswert.

Der Schadensersatz für die Übernahme fremder Texte wird in Anlehnung an das Tarifwerk des Deutschen Journalistenverbandes für reine online-Veröffentlichungen ermittelt. Dabei ist für Kurztexte (weniger als 1000 Zeichen) ein Pauschalhonorar von 120 – bis 300 €, für länger Texte (zwischen 1000 und 3000 Zeichen) 200,00 bis 700,- € vorgesehen.

Erfahrungsgemäß wird der „Kopierer" des Textes auf anwaltliche Forderung den Text aber unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zumindest entfernen.

2. Falls Sie einen Auftrag für eine außergerichtliche Vertretung hierfür erteilen möchten, kontaktieren Sie mich über die Direktanfrage-Option auf meiner Profil-Seite hier auf der Plattform.

3. Schadensersatzanspruch und Unterlassungsanspruch bestehen auch nach der Entfernung eines urheberrechtlich geschützten Textes fort, da die Verletzung ja bereits stattgefunden hat (Schadensersatz) und die erstmalige Verletzung eine Wiederholungsgefahr indiziert (Unterlassung).


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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