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Frage geschrieben am 24.02.2011 09:21:37

Urheberrechtsverletzung in sog. Internet-Tauschbörsen (von Anwaltskanzlei Kruse)

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1579
Hallo,

kurz gefasst:

- Schreiben von Anwaltskanzlei Kruse datiert 21.02.2011;

- Im Schreiben ist die Rede über einen russischen Film im digitalen AVI-Format;

- Die Rechte für den Film solle dem "OOO Ruskoe Stschaste Houm Video GmbH nach russichem Recht" gehören;

- Mir wurde vorgeworfen dass ich diesen Film von meinem PC in die Internet-Tauschbörse freigegeben haben sollte;

- Als Beweis ist die Erfassung meiner Internet-Verbindung am 08.10.2010!!! mit Eingabe der damals verwendeter IP-Adresse und Client-Software genannt;

- Eine Unterlassungserklärung ist beigelegt;

- Von mir verlangt man 450,00 EUR Schadenersatz und 651,80 EUR Rechtsanwalt-kosten oder einen "Einigung-Gesamtbetrag" in Höher von 980,00 EUR;

- Zahlungsfrist sowie die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung 07.03.2011;


Bitte helft mir die Abzocke zu vermeiden:

- Wie soll ich reagieren?

- Was und wann soll ich zurückschreiben?

- Ist es der "Kruse" berechtigt diesen Betrag mir nach fast sechsmonatige Verspätung im Rechnung zu stellen?

- Muss ich zahlen?


Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Herr Angeklagte


Antwort geschrieben am 24.02.2011 09:59:39
Rechtsanwalt Hendrik Peters
Kirchplatz 8, 44369 Dortmund, Tel: 0231-580999-00, Fax: 0231-580999-09
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht
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Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Minimaleinsatzes für die Platform frag-einen-anwalt.de beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich sollte eine Abmahnung ernst genommen werden und nicht sofort als "Abzocke" abgetan und ignoriert werden. Dennoch sollte auch nicht der Fehler gemacht werden, die beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zuerst sollte überlegt werden, ob man die Person kennt, welche diese Rechtsverletzung an dem Anschluss verursacht hat, insbesondere auch um folgende andere Abmahnungen zu vermeiden.

Reagieren sollte man sofort mit einer "modifizierten Unterlassungserklärung". Diese kann Ihnen auch ein Anwalt Ihrer Wahl erstellen, brauchbare Vorlagen sind darüber hinaus im Internet zu finden. Jedoch sollte man sich da einem Restrisiko bewusst sein, dass solche Vorlagen meist nicht den individuellen Einzelfall vollständig berücksichtigen oder eine anwaltliche Beratung ersetzen können. Keinesfalls sollte eine Forderung anerkannt werden oder (telefonisch oder schriftlich) die eigene Schuld eingestanden werden.

Den Schadenersatz in der vollen Höhe wird wohl in keinem Fall zu zahlen sein, soweit Sie das nicht durch eine Unterschrift unter der vorformulierten Unterlassungserklärung so bestätigen. Durch eine optimale Strategie kann dieser Schadenersatz sogar auf ein Minimum reduziert werden. Diese kann hier aus taktischen Gründen jedoch nicht dargestellt werden und bedarf zudem der Abstimmung auf den Einzelfall. Erfolgt keine Zahlung, so gibt die Kanzlei Kruse erfahrungsgemäß die Sache an ein Inkassobüro ab, danach wird dann wieder eine andere Kanzlei tätig, um die Forderung beizutreiben. Insgesamt sollte man sich aber davon nicht abschrecken lassen, mit der optimalen Strategie kann auch da nicht viel mehr passieren.

Generell können Verstöße gegen das Urheberrecht innerhalb der Verjährung verfolgt werden, also auch jetzt nach einem halben Jahr ist dies möglich. Aus den täglichen Mandaten im Bereich des Filesharing ist die Zeit von einem halben Jahr durchaus normal, in Einzelfällen monieren die Abmahnungen Urheberrechtsverletzungen auch noch vor über einem Jahr.

Hier noch einmal die Zusammenfassung:
- Unterschreiben Sie keinesfalls die beiliegende vorbereitete Unterlassungserklärung.

- Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist mit einer modifizierten Unterlassungserklärung, welche Sie im Internet (auf Ihre Gefahr) finden oder bei einem Anwalt Ihres Vertrauens erstellen lassen können.

- Nehmen Sie keinen unmittelbaren Kontakt mit der abmahnenden Anwältin auf. Teilen Sie keine Details mit, welche auf denjenigen schließen lassen könnte, der die Datei herunter geladen hat.

- Zahlen Sie nur nach entsprechender Beratung, ich persönlich würde in der Regel nichts soder nur einen Minimalbetrag von bis zu 100 EUR zahlen.

- Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Bleiben Sie aber auch sachlich bei der Kommunikation mit der Gegenseite.


Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung der Sache hier ist. Weder läßt es aus standesrechtlichen Gründen die hier mögliche Erstberatung zu, dass konkrete Texte erstellt werden, noch wäre dafür der Einsatz angemessen. Gern helfe ich Ihnen weiter, wenn die Sache über meine Kanzlei weiter betreut werden soll. Wir haben in vielen anderen Fällen schon Erfahrungen mit der Kollegin Kruse sammeln können.


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