Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.09.2011 09:23:45

Urheberrechtsverletzung: fehlender Bildnachweis und kommerzielle Nutzung ohne Lizenz

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1129
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Nutzung.
Auf unserer Firmenhomepage wurde ein Foto von einer lizenzfreien Bilddatenbank, ohne die erforderliche Kenntlichmachung zur Bewerbung einer Dienstleistung eingesetzt. Nun fordert der Urheber 280 € von uns, ist das nicht ein bisschen überzogen? Wie sollen wir vorgehen, wir haben es bereits entfernt und haben dies dem Urheber auf seine Verfahrens-Drohung mitgeteilt und einen geringeren Betrag, eben wie üblich bei kommerziellen Datenbanken, angeboten, aber er droht nach wie vor mit noch höheren Anwalts- bzw. Verfahrenskosten.


Antwort geschrieben am 13.09.2011 10:41:11
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt offenbar eine Urheberrechtsverletzung durch Sie vor, da Sie das Bild ohne erforderliche Kenntlichmachung verwendet haben.

Ihre Entscheidung, das Bild zu entfernen und dies dem Urheber mitzuteilen war daher richtig. Sie sollten sich jedoch weiter überlegen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der Sie sich verpflichten auch in Zukunft keine Bilder dieses Urhebers zu verwenden. Der Urheber könnte ansonsten u.U. eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken. Hier sollten Sie jedoch einen Anwalt konsultieren, der den Sachverhalt (insbesondere die Bilddatenbank, die Nutzungsbedingungen und das Schreiben des Urhebers) umfassend überprüft.

Zu dem geltend gemachten Betrag kann ich Ihnen folgendes sagen: Der Verletzte hat grundsätzlich ein Recht auf Beseitigung des Bildes, Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen und Schadensersatz, § 97 UrhG. Bei einer Bildverletzung wie von Ihnen geschildert dürfte ein Betrag in Höhe von € 280,00 (ich gehe davon aus, dass hierin noch keine Anwaltskosten enthalten sind) eher zu hoch sein. Hierzu folgendes Urteil (AG Hamburg, 10.02.2009, Az. 36a C 171/08):

"Der Kläger kann als Verletzter nach der von ihm gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie den Betrag als Schaden geltend machen, den ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Rechts der Vervielfältigung und des öffentlichen Zugänglichmachens an dem Foto "C mit Huhn" gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Das Gericht schätzt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Lizenz für die betreffende Nutzung des Fotos "C mit Huhn" gemäß § 287 ZPO auf Euro 100,00 (vgl. GRUR 2008, 230, 234)." Wie Sie sehen wird ein Schadensersatz in solchen Fällen in Höhe von € 100,00 vertreten.

Eine tatsächliche Einschätzung der Rechtslage kann jedoch von hier aus nicht vollumfänglich erfolgen. Sie könnten die € 280,00 bezahlen, sollten sich dann aber vom Urheber bestätigen lassen, dass alle Ansprüche vollumfänglich erledigt sind und weitere Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Zieht der Urheber jedoch einen Anwalt heran, so liegt wohl auch kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, da Sie das Bild im geschäftlichen Verkehr verwendet haben. Sie müssten dann mit erheblichen Anwaltskosten rechnen.

Gerne stehe ich Ihnen jedoch im weiteren Verlauf zur Verfügung und möchte noch darauf hinweisen, dass sich die Zweigstelle meiner Kanzlei in Ihrer Nähe befindet.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist. Fehlende oder zusätzliche Informationen können die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen lassen.

Ich hoffe trotzdem, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

_________________________

DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE

ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT

GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG

TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19

WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online