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Frage geschrieben am 19.06.2009 21:49:16

Urheberrechtsverletzung durch Versenden von Bildern an den Eigentümer?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2562
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

vor ungefähr zwei Wochen ereignete sich folgender Vorfall, für den ich um fachkundliche Hilfe bitte.

Eine ehemalige gute Bekannte von mir hat vor einiger Zeit bei einem Hobbyfotograf Aktfotos anfertigen lassen. Da dieser Fotograf die Urheberrechte besitzt hat er die Fotos auf Erotik-Kontaktseiten für seine Werbung eingesetzt ohne das Model darüber zu informieren.

Nachdem sie ihn gebeten hatte ihre Fotos wieder von dieser Seite zu nehmen sind vermutlicher Weise erneute Fotos von ihr auf dieser Seite eingestellt worden.

Die ehemalige Bekannte von mir kommt aus einem sehr seriösem Lebensumfeld und hatte um private Schwierigkeiten gefürchtet. Ich habe zu meiner Bekannten seit ungefähr einem halben Jahr keinen Kontakt mehr, da wir uns zerstritten haben, aber zu engen Familienangehörigen von ihr.

Ihr Familienmitglied war über diese Fotos nicht sehr erbost und wollte dem Fotografen drohen und ich bot ihr an, den Fotografen zu kontaktieren um die Lage zu entspannen.
Ich habe die besagten Fotos heruntergeladen und dem Fotografen zukommen lassen mit der Bitte diese Fotos von der Erotik-Kontaktseite zu nehmen, falls es sich um das besagte Model handelt.

Darauf hin, war der Fotograf sehr erbost und drohte mir mit rechtlichen Schritten, da ich ohne sein Einverständnis die Bilder heruntergeladen habe und somit das Urheberrecht verletzt habe.

Mir war nicht bewusst, dass ich bereits dadurch gegen das Urheberrecht verstoßen habe, weil ich meinte, dass ein Zusenden an den Urheber selbst ohne Folgen bleiben würde. Ich entschuldigte mich dafür und bat ihn keine rechtlichen Schritte gegen mich einzuleiten.

Darauf hin beschimpfte er mich und drohte mir, meine Familie zu kontaktieren und ihnen zu erzählen, ich würde das "Stalking" begehen, das Fotomodel unter Druck zu setzen und sie telefonisch zu terrorisieren. Ich habe meine Telefonrechnungen des letzten halben Jahres gesammelt, die das Gegenteil beweisen würden. Er drohte mir ferner, rechtliche Schritte wegen Urheberrechtsverletzung einzuleiten, falls er noch einmal etwas von mir hören würde, da diese Urheberrechtsverletzung nicht verjähren würde.

Nun einige Fragen:
Unterliegt meine Urheberrechtsverletzung dem §77b StGB?

Da ich im öffentlichen Dienst tätig bin, würde eine Anklage wegen "Stalking" und falschen Beschuldigungen, welche ich nicht begangen habe, schwere dienstliche Folgen für mich haben.

Würden hier §§ 164, 238, 240, 253 StGB greifen?

Wie soll ich weiterverfahren?
Wer kommt in diesem Streifall für die Prozesskosten auf?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.06.2009 23:53:00
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Zunächst ist festzustellen, dass nach einer Entscheidung des OLG Münchens (ZUM 01, 420) ein Internet-Download (das Überspielen auf eine Festplatte) ein Verwertungsvorgang, nämlich eine Vervielfältigung iSd. UrhG darstellt. Allerdings sind nach § 53 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zulässig, wenn sie dem privaten Gebrauch und nicht unmittelbar bzw. mittelbar Erwerbszwecken dienen und die Vorlage der Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Ob Ihre Handlung tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist daher mehr als fraglich, da Ihre Vervielfältigung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken diente.

Nähme man hier eine Urheberrechtsverletzung an, würde Ihre Handlung den Tatbestand des § 106 I UrhG darstellen. Die Tat würde gem. § 109 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die § 77 ff. StGB sind zwingend anzuwenden. Wenn also der Antragsberechtigte, der Verletzte, nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten einen Strafantrag stellt, dann ist die Tat nicht mehr verfolgbar. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Urheberrechtsverletzung und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Die Strafbarkeit des § 164 StGB setzt voraus, dass die Verdächtigung eine rechtswidrige Tat betrifft und die Verdächtigung unwahr ist. Wie aus Ihrer Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, treffen diese Tatbestandsmerkmale zu. Gleichwohl scheitert die Strafbarkeit im Rahmen des § 164 StGB noch daran, dass der Photograph die falsche Verdächtigung weder bei einer Behörde oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger angezeigt noch öffentlich kundgetan hat. Eine Androhung, Ihr „Stalking“ gegenüber Ihrer Familie zu erwähnen reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 164 StGB nicht aus.

Eine Strafbarkeit der Handlung von dem Photographen nach § 238 StGB liegt bisher nicht vor.
Das Nachstellen iSd. § 238 StGB setzt eine Beharrlichkeit voraus. Dieser ist das willentliche und wiederholte Verfolgen, Nötigen, Bedrohen etc. immanent. Eine Strafbarkeit scheitert hier aber schon an der geforderten Wiederholung.
Zudem ist vorliegend fraglich, ob durch die Handlung Ihre persönliche Lebensgestaltung beeinträchtigt ist. Die Konsequenzen, die sich für Sie aus einem möglichen Strafverfahren ergeben könnten, umfassen nicht die Sinngestaltung der Nachstellung.

Auch eine Strafbarkeit nach § 253 StGB scheidet hier aus, da bei der Erpressung eine Vermögensverfügung des Genötigten vorausgesetzt wird. Zudem wird hier vorausgesetzt, dass der Täter die Absicht hat, sich oder einen anderen zu bereichern. Ihnen würde durch die Handlung zwar ein Vermögensnachteil drohen, aber dies geschieht mit keiner Bereicherungsabsicht.

Jedoch kommt vorliegend eine Strafbarkeit nach § 240 StGB in Betracht, da er mit der Drohung, Ihre Familie mit Ihrem vermeintlichen „Stalking“ zu konfrontieren, ein Übel in Aussicht stellt. Ob dieses Übel jedoch empfindlich (erheblich) ist und damit für eine Strafbarkeit der Verhaltens ausreicht, ist eine Frage der tatrichterlichen Entscheidung.

Gleichwohl können Sie gegen den Photographen bei der Polizeibehörde oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Kosten hierfür entstehen Ihnen keine.

Sie können jedoch auch auf dem zivilrechtlichen Weg eine Lösung suchen und zwar in Form einer Unterlassungsklage. Hierfür müßten Sie allerdings die Kosten zunächst vorausstrecken.
Im Falle Ihres Obsiegens, hätte dann der Photograph die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Soweit Sie in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegen, läge die Kostentragungspflicht bei Ihnen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.


Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt


info@ra-manfredbinder.de

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.06.2009 09:35:56

Sehr geehrter Herr Binder,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Der Photograf hat bisher noch keine Anzeige gestellt. Bei einer Anzeige könnte es aber zu erheblichen Nachteilen für mich führen, da ich mich gerade in einer Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten befinde.
Zwar hat dieser Vorfall keinen Zusammenhang mit meinen Beruf, könnte aber je nach öffentlichem Bekannt werden oder dem privaten Lebensumfeld des Photografen zu Beeinträchtigungen meiner Berufsausübung führen, wie zum Beispiel Erpressbarkeit.

Wäre es in meiner Situation ratsam sich privat an den Photografen, mit der Bitte um Unterlassung solcher Äusserungen, zu wenden und ihm die Absicht bei Nichtbefolgung Anzeige zu erstatten mitzuteilen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.06.2009 17:37:44

Sehr geehrter Fragesteller,

meines Erachtens wäre diese Vorgehensweise nicht besonders ratsam, da man die Bitte zur Unterlassung mit gleichzeitiger Androhung der Anzeigenerstattung für den Verweigerungsfall selbst als Nötigung auslegen könnte. Sie könnten ihn jedoch unabhängig von der Aufforderung zur Unterlassung mitteilen, dass sein Verhalten strafrechtliche Relevanz haben könnte. Wenn er den unwahren Vorwurf des Stalkings gegenüber Ihrer Familie oder anderer Personen äußert, dann läge eine üble Nachrede iSd. § 186 StGB vor.

Um Ihnen eine weitergehende Empfehlung geben zu können, setzt es die Kenntnis des ganzen Sachverhalts voraus.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt


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