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Guten Tag,
ein privat handelnder Verbraucher kauft über eBay Amerika EIN Bekleidungsstück einer bestimmten Marke. Die aufgedruckten Grafiken dieser Marke werden wohl allgemein als Kunst angesehen und geniessen Schutz durch das Urheberrecht.
Nun ist das in Amerika gekaufte Bekleidungsstück wohl ein Plagiat, obwohl bei einem gewerblichen Verkäufer, als original deklariert, gekauft.
Hat der KÄUFER hier durch den KAUF eine Urheberrechtsverletzung begangen ? Ist ein Inverkehrbringen einer Fälschung durch einen Kauf bzw. den Import des Käufers geschehen ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2009 22:57:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Sachverhalts-Angaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gemäß § 17 UrhG steht dem Urheber das Verbreitungsrecht an seinem Werk zu. Dieses kann nach § 17 Absatz 2 UrhG bei Weiterverkauf von Originalware erschöpft sein. Durch das Inverkehrbringen einer Fälschung durch einen Kauf bzw. den Import des Käufers liegt demnach eine Urheberrechtsverletzung des Verkäufers vor, nicht jedoch des Käufers.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
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