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Frage geschrieben am 14.10.2010 18:12:10

Urheberrechtsverletzung

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 845
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Einleitung:
ich bin seit nunmehr 8 Jahren als Freiberuflerin selbstständig in der Werbebranche tätig und bewerbe
dies kurz und bündig auf einer kleinen Internetpräsenz.

Am 12.10.2010 erreichte mich per Einschreiben ein Abmahnschreiben einer Hamburger Werbeagentur.

Dieses Schreiben, direkt von der Agentur versandt, beinhaltet folgendes:
mir wird unterstellt, ich hätte mich unberechtigt an urheberrechtlich geschützten Texten und Textteilen des Unternehmens gütlich getan – genauere Nennung der vermeintlichen Textstelle(n) erfolgte nicht – und müsse nun zur Abwendung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem nicht weiter aufgeschlüsselten Schadensersatzwert von 5.000,- bis zum 18.10.2010 einen Betrag von EUR 350,- zahlen sowie eine unterschriebene Unterlassungserklärung diesbezüglich abgeben.

Neben dem Anschreiben lag eine nicht detaillierte Rechnung bei:
Schadensersatz 350,- plus Mehrwertsteuer gleich Endsumme

Als Beweis dieser Anschuldigung lag ein Ausdruck der Startseite meiner gewerblichen Internetpräsenz bei. Händisch markiert waren hier die angeblich kopierten Textpassagen. Es handelt sich demnach um insgesamt drei Sätze, bei denen etwa zur Hälfte einzelne Passagen markiert wurden.

Nun konnte ich ohne weitere Anhaltspunkte zunächst beim besten Willen keine dieser Textpassagen auf den in Anzahl und Inhalt ziemlich umfangreichen Seiten der genannten Agentur finden. Etwas später konnte ich mit einiger technischer Unterstützung tatsächlich eine Passage auf einer der Unterseiten finden, die der meinen in der Wortwahl und dem Satzbau durchaus frappierend ähnelt.

Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
meine Web-Präsenz existiert seit 2003, die Texte gibt es seit Februar 2005 und die zum Zeitpunkt der Abmahnung genutzte Gestaltung bestand seit 2007.
Die Hamburger Firma existiert laut eigenen Internetangaben jedoch erst seit 2006.
Nicht nur weil ich mir keiner Schuld bewusst bin, frage ich mich jetzt natürlich, wer denn da bei wem Texte "leiht"?

Es geht hier aber so oder so keineswegs um literarisch hochwertiges und damit natürlich schützenswertes Material, sondern um branchen- und handelsübliche Werbetexte zur Einstimmung eines Interessenten an mein Angebot. Es handelt sich also keineswegs um ein so genanntes „Werk mit Schöpfungshöhe" oder um einen Slogan oder ähnliches.

Mit zugegeben verwirrtem Amüsement musste ich im Schreiben dann noch zur Kenntnis nehmen, mein Handeln würde den Wettbewerb beeinflussen, in dem mein Kleinunternehmen - durch eben den undefinierten Textmissbrauch – in Suchmaschinen nun besser gefunden würde, als die Kollegen in Hamburg.

Selbst WENN dem so wäre, ich also tatsächlich getan hätte was mir hier unterstellt wird, ist die gezielte Manipulation der Platzierung in Suchmaschinen, also das so genannte SEO, einerseits ein völlig legales gängiges Marketingverhalten, jedoch andererseits absolut zu weit weg von dem was ich selbst technisch zu leisten im Stande bin – und ich habe auch niemanden beauftragt genau das für mich zu tun.

Die Fristsetzung für die Zahlung der Rechnung ist wie schon erwähnt denkbar kurz und endet am 18.10.2010, arbeitsbedingt komme ich aber erst heute dazu mich hier zu äußern.

Ich wäre nun sehr dankbar für jeden konstruktiven Rat bezüglich dem weiteren Verfahren mit dieser Firma. Da ich in den Referenzen der Agentur einige anwaltlichen Internet-Angebote entdeckte vermute ich, dass ein schlichtes Ignorieren des Schreibens weitere Konsequenzen haben könnte.

Die bisherigen Unterlagen übersende ich bei Bedarf natürlich gern zur Einsicht.


Viele Grüße,
Anja


Antwort geschrieben am 14.10.2010 19:22:19
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Um urheberechtlichen Schutz zu genießen, müsste eine sog. Schöpfungshöhe vorliegen, damit es sich überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei dem Text handeln kann.

Nach der Rechtsprechung liegt eine Schöpfungshöhe dann vor, wenn eine individuelle Gedankenführung, eine hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft gegeben sind.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm

Ob diese Schöpfungshöhe in ihrem Fall gegeben ist kann ich im Rahmen einer Erstberatung ohne genaue Kenntnis des Falles leider nicht abschließend beurteilen, ich halte es aber vorab für relativ unwahrscheinlich nach ihrer Schilderung.

Selbst falls eine Schöpfungshöhe gegeben sein sollte gilt das so genannte Prioritätsprinzip. Dieses bedeutet, dass nur dann entsprechende Ansprüche gegenüber ihnen geltend gemacht werden können, wenn die Gegenseite die älteren Urheberrechte hat.


Nach dem Urhebergesetz ist allerdings eine freie Benutzung eines geschützten Werkes zur Erschaffung eines eigenen, selbständigen Werkes zulässig, wenn der eigenschöpferische Anteil den genutzten deutlich übersteigt. Dies bedeutet im Klartext, dass durch Verfremdung eines Werkes/Textes ein eigenes urheberechtlich geschütztes Werk entstehen kann und dies dann keine Urheberechtsverletzung in Bezug auf den abgewandelten Text bedeutet. Dieser Punkt wäre bei Ihnen zu prüfen, da ihr Text ja nach ihrer Schilderung älter und umfangreicher ist.


Auch wenn eine Urheberrechtsverletzung unwahrscheinlich ist in ihrem Fall, was aufgrund der oben genannten Gründe aber im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilt werden kann, sollte dennoch um auf Nummer sicher zu gehen die gesetzte Frist unbedingt gewahrt werden und eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden.

Hierdurch können Sie verhindern, dass die Gegenseite vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt , da sie durch die Abgabe dieser modifizierten Erklärung die Wiederholungsgefahr und somit auch den Unterlassungsanspruch der Gegenseite entschärft hätten.

Sehr gerne wäre ich Ihnen bei der Erstellung einer solchen modifizierte Unterlassungserklärung behilflich. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich ihnen im Falle einer weitergehenden Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Sehr gerne wäre ich Ihnen auch bei der abschließenden Prüfung des Falles behilflich.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244





Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.10.2010 12:24:34

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Die Option der modifizierten Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erscheint mir ratsam. In welchem Preisrahmen würde sich Ihr Arbeitsaufwand bewegen?

Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.10.2010 12:52:39

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihren Nachtrag. Sehr gerne würde ich in dieser Angelegenheit behilflich sein. Ich habe Ihnen diskret einen unverbindlichen Kostenvoranschlag an Ihre E-Mail-Adresse gesendet.

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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